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Erbschaftsteuer

Entwarnung für Land- und Forstwirte?

Lesezeit: 5 Minuten

Nach wie vor haben sich Bund und Länder auf kein neues Erbschaftsteuergesetz geeinigt. Was sich aber bereits abzeichnet: Für Landwirte ändert sich künftig vermutlich nur wenig. Darauf weist Ralf Stephany von der Parta aus Bonn hin.


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D er Streit um ein neues Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz geht in eine weitere Runde. Bund und Länder konnten sich nach wie vor auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen (s. Kasten rechts oben). Streit gibt es vor allem um die Privilegien für große Vermögen. Land- und Forstwirte müssen nach derzeitigem Stand hingegen nur mit wenigen Änderungen rechnen.


  • Die Bundesregierung will die meisten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auch weiterhin von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschonen. Zahlen müssen Sie wahrscheinlich nur dann, wenn Sie neben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auch Immobilien oder beispielsweise große Summen Bargeld übertragen bekommen.
  • Der aktuelle Gesetzentwurf sieht wie bislang auch eine Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach einem vereinfachten Reingewinnverfahren vor. Im Gesetz gibt es für die verschiedenen Betriebsformen (zum Beispiel für Ackerbau, Milchvieh, Veredlung oder Weinanbau) vorgeschriebene Reingewinne, die sich jeweils auf einen Hektar Fläche beziehen. Der Fiskus multipliziert in einem ersten Schritt den für Ihren Betrieb gültigen Wert mit der Größe Ihrer geerbten bzw. geschenkten Eigentumsfläche und einem Faktor von 18,6.


Da einige Betriebe nur einen sehr geringen Reinertrag erwirtschaften, muss das Finanzamt auch den sogenannten Mindestwert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmen. Diesen leiten die Beamten unter anderem aus den regionalen Pachtpreisen und einem Wertansatz für das Besatzkapital (Wirtschaftsgebäude, Tiere und Maschinen) ab. Der höhere der beiden Werte (Reingewinn oder Mindestwert) ist dann Grundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer.


  • Das so bewertete land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist auch nach dem aktuellen Diskussionsstand steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber räumt den Betroffenen unverändert zwei Wahlmöglichkeiten ein: Sie können entweder 85% oder 100% des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von der Steuer befreien lassen.
  • Wenn Sie eine 85-prozentige Befreiung wählen, dürfen Sie im Gegenzug das erhaltene land- und forstwirtschaftliche Vermögen fünf Jahre lang nicht verkaufen oder verschenken. Ansonsten droht eine anteilige Nachversteuerung. Wer sich für dieses Modell entscheidet, profitiert möglicherweise auch noch von einem Bonus. Das würde so funktionieren: 85% des Vermögens wären von der Steuer befreit. Vom Wert der verbleibenden 15% dürften Sie einen Betrag von 150000 € steuermindernd abziehen.


Außerdem könnten Sie noch die Ihnen ohnehin zustehenden persönlichen Steuerfreibeträge entsprechend der verwandtschaftlichen Beziehung nutzen. Wenn beispielsweise Eltern einem Kind etwas schenken, steht dem Nachwuchs ein persönlicher Freibetrag von 400000 € von jedem Elternteil zu. Nur wenn nach Abzug aller Freibeträge noch etwas verbleibt, zahlen Sie Erb- bzw. Schenkungsteuer.


  • Wer sich für eine 100-prozentige Befreiung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entscheidet, ist verpflichtet, das Vermögen mindestens sieben Jahre lang in seinem Besitz zu halten.
  • Wenn Sie dennoch innerhalb dieser Fristen (fünf oder sieben Jahre) einen Teil Ihres Betriebes verkaufen, kann rückwirkend die Befreiung anteilig entfallen. Achtung: Wenn Sie innerhalb der Fristen Flächen veräußern oder nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke nutzen, muss das Finanzamt rückwirkend den Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Übergabe oder des Erbfalls ansetzen, der deutlich höher ausfallen dürfte als der Wert nach dem Reingewinn- und Mindestwertverfahren.
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen nach dem derzeitigen Stand nicht nur das Vermögen mindestens fünf oder sieben Jahre lang in ihrem Eigentum halten, sondern dürfen auch nicht im großen Stil Arbeitsplätze abbauen. Bislang galt das nur für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern.


Spielraum bei den Mitarbeitern:

Die Große Koalition will Ihnen aber einen gewissen Spielraum einräumen. Sie wären in der Behaltefrist von fünf bzw. sieben Jahren nicht exakt an die Mitarbeiter gebunden, die sie übernommen haben. Sie können Mitarbeiter entlassen, neue einstellen und sogar in einem begrenzten Umfang Stellen abbauen.


Bleibt es beim aktuellen Gesetzentwurf, soll der Fiskus zunächst die durchschnittlich in den fünf Jahren vor dem Erbe bzw. der Schenkung gezahl-te Lohnsumme ermitteln (Ausgangslohnsumme). Je nachdem, welche Befreiung Sie wählen und wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen, müssten Sie nach der Hofübergabe einen Teil dieser Ausgangslohnsumme innerhalb der Behaltefrist weiterzahlen. Wer beispielsweise sechs bis zehn Mitarbeiter beschäftigt und eine 85-prozentige Befreiung wählt, darf in etwa die Hälfte der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.


Der Fiskus wird nach den aktuellen Plänen bei der Lohnsumme die Ausgaben für Fest-, Familien- und Teilzeitarbeitskräfte berücksichtigen. Saisonkräfte, Auszubildende, Mitarbeiter in Mutterschutz oder in der Elternzeit sollen dagegen nicht mitzählen.


  • Nach derzeitigem Stand wird das Finanzamt bei der Bewertung auch nicht zwischen verpachteten oder eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieben unterscheiden. Es gelten die gleichen Vorgaben für alle. Nur wenn Sie Flächen zum Stichtag (Tod oder Schenkung) länger als 15 Jahre verpachtet haben, sind diese nicht mehr begünstigt.
  • Profitieren würden von den aktuellen Plänen Betriebe, die ein Gewerbe z.B. eine Photovoltaikanlage betreiben. Denn der sogenannte Kapitalisierungsfaktor für gewerbliche Unternehmen soll verändert werden.


Dazu muss man wissen, dass sich der Wert kleinerer Gewerbebetriebe unter anderem aus dem durchschnittlichen Gewinn der vergangenen drei Jahre ergibt, der wiederum mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird. Bislang betrug dieser Faktor 17,86. Im neuen Gesetz ist ein Wert von 12,5% vorgesehen.-ro-

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