Nach dem Gesetz müssen Tierhaltungskooperationen ihr Flächen- bzw. Vieheinheitenverzeichnis „laufend“ führen. Was genau damit gemeint ist, war bislang unklar. Der Bundesfinanzhof hat nun Klarheit geschaffen. Demnach müssen Sie das Verzeichnis nicht sofort aktualisieren, wenn sich etwas ändert. Sie dürfen das sogar theoretisch auf die lange Bank schieben und nur einmal jährlich die Liste überarbeiten.
Wichtig: Es muss ersichtlich sein, wann sich etwas verändert hat – und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Steuerinfodienst „steuern agrar“ rät allerdings: Führen Sie das Verzeichnis für Ihre Kooperation trotzdem zeitnah, sonst vergessen Sie möglicherweise etwas und riskieren Ärger mit dem Finanzamt (Az.: VI R 49/16).
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Nach dem Gesetz müssen Tierhaltungskooperationen ihr Flächen- bzw. Vieheinheitenverzeichnis „laufend“ führen. Was genau damit gemeint ist, war bislang unklar. Der Bundesfinanzhof hat nun Klarheit geschaffen. Demnach müssen Sie das Verzeichnis nicht sofort aktualisieren, wenn sich etwas ändert. Sie dürfen das sogar theoretisch auf die lange Bank schieben und nur einmal jährlich die Liste überarbeiten.
Wichtig: Es muss ersichtlich sein, wann sich etwas verändert hat – und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Steuerinfodienst „steuern agrar“ rät allerdings: Führen Sie das Verzeichnis für Ihre Kooperation trotzdem zeitnah, sonst vergessen Sie möglicherweise etwas und riskieren Ärger mit dem Finanzamt (Az.: VI R 49/16).