Eine Kommune kann Grundstückseigentümer nicht an Erschließungskosten beteiligen, die vor langer Zeit entstanden sind, so das Bundesverfassungsgericht (BVG).
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer aus Rheinland-Pfalz hatte 1986 eine Straßenanbindung bekommen, die Fertigstellung und Widmung erfolgten 2007. Erst im Jahr 2011, 25 Jahre nach der Anbindung, bekam der Grundeigentümer den Bescheid über einen Erschließungsbeitrag von gut 70000 €. Das ließen die Richter nicht durchgehen. Sie beanstandeten das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz: Es bleibe unklar, wie lange eine Kommune nach der Straßenanbindung noch Erschließungsbeiträge erheben dürfe.
Eine konkrete zeitliche Höchstgrenze nannten die Richter jedoch nicht. Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hätten sich aber z.B. überwiegend für Fristlängen von zehn bis 20 Jahren entschieden.
Nun muss Rheinland-Pfalz nachbessern – und wohl auch andere Bundesländer, die bislang keine Frist haben, meint Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Münster.
Grundeigentümer aus diesen Ländern, die noch offene Bescheide haben bzw. noch vor der Nachbesserung Bescheide erhalten, sollten jetzt die Kommune ansprechen und auf das Urteil des BVG verweisen, damit ihre Bescheide nicht rechtskräftig werden (Az.: 1 BvL 1/19).
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Eine Kommune kann Grundstückseigentümer nicht an Erschließungskosten beteiligen, die vor langer Zeit entstanden sind, so das Bundesverfassungsgericht (BVG).
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer aus Rheinland-Pfalz hatte 1986 eine Straßenanbindung bekommen, die Fertigstellung und Widmung erfolgten 2007. Erst im Jahr 2011, 25 Jahre nach der Anbindung, bekam der Grundeigentümer den Bescheid über einen Erschließungsbeitrag von gut 70000 €. Das ließen die Richter nicht durchgehen. Sie beanstandeten das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz: Es bleibe unklar, wie lange eine Kommune nach der Straßenanbindung noch Erschließungsbeiträge erheben dürfe.
Eine konkrete zeitliche Höchstgrenze nannten die Richter jedoch nicht. Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hätten sich aber z.B. überwiegend für Fristlängen von zehn bis 20 Jahren entschieden.
Nun muss Rheinland-Pfalz nachbessern – und wohl auch andere Bundesländer, die bislang keine Frist haben, meint Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Münster.
Grundeigentümer aus diesen Ländern, die noch offene Bescheide haben bzw. noch vor der Nachbesserung Bescheide erhalten, sollten jetzt die Kommune ansprechen und auf das Urteil des BVG verweisen, damit ihre Bescheide nicht rechtskräftig werden (Az.: 1 BvL 1/19).