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Erstattete Vorsteuer vom Hallenbau zurückzahlen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe 2011 eine Maschinenhalle gebaut. Seinerzeit habe ich zur Regelbesteuerung optiert. In diesem Jahr will ich die Halle erweitern und beim optierenden Satz bleiben.


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Wann kann ich dann wieder zum pauschalen Steuersatz wechseln, ohne meine Mehrwertsteuer, die ich während des Optierens wiederbekommen habe, zurückzahlen zu müssen?


Wann kann ich dann wieder zum pauschalen Steuersatz wechseln, ohne meine Mehrwertsteuer, die ich während des Optierens wiederbekommen habe, zurückzahlen zu müssen?


Nachdem Sie von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung gewechselt sind, können Sie frühestens nach fünf Kalenderjahren wieder zur Pauschalierung zurückkehren. Wollen Sie beispielsweise 2021 wechseln, müssen Sie dem Finanzamt die Rückkehr zur Pauschalierung spätestens bis zum 10. Januar 2021 mitteilen.


Trotzdem kann Ihnen dann eine Rückzahlung der Steuern drohen, wenn Sie bei Ihrem Hallenbau einen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben. Damit Sie diesen nicht zurückzahlen brauchen, müssen Sie bei Gebäuden und anderen Gütern mit ähnlichem Wert einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem ersten Vorsteuerabzug warten, bei allen anderen Wirtschaftsgütern sind es fünf Jahre.


Da Ihre Halle, die Sie erweitert haben, ein Gebäude ist, gilt hier die Frist von zehn Jahren. Denn nachträgliche Herstellungskosten sind eigene Berichtigungsobjekte. Sie müssten also ab Baubeginn zehn Jahre warten, wenn Sie die Vorsteuer nicht zurückzahlen wollen.RA Christian Klüter, LBH, Friedrichsdorf

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