Max Zurbrüggen (Name geändert) bewirtschaftet 300 ha und hält 12000 Legehennen. Er pauschaliert und hat 2020 rund 131000 € MwSt. durch seine Verkäufe eingenommen (10,7%). Diese muss er nicht an das Finanzamt abführen. Allerdings hat er auch Ausgaben, in denen insgesamt rund 95000 € MwSt. enthalten waren, die ihm das Finanzamt nicht erstattet. Sein Pauschalierungsvorteil beträgt somit rund. 37000 €. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Denn Zurbrüggen hat in den vergangenen Jahren Hühnerställe gebaut und Maschinen gekauft. Wenn er in die Regelbesteuerung wechseln würde, könnte er sich die Vorsteuer aus seinen Investitionen erstatten lassen – auch noch Jahre später. Diese Gutschriften muss er somit noch von den 37000 € abziehen, um seinen tatsächlichen Vorteil beziffern zu können. Zurbrüggen steht nicht die gesamte Vorsteuer zu, die er damals ausgegeben hat, sondern nur ein Anteil. Das Finanzamt verteilt dazu seine Vorsteuer gleichmäßig auf Korrekturzeiträume: Für Gebäude beträgt dieser zehn, für Maschinen fünf Jahre. Beispiel: Sie haben 100000 € Vorsteuer für einen Stall ausgegeben. Dann sind das bei einem Zeitraum von zehn Jahren 10000 €/Jahr. Um die Erstattung des Finanzamtes zu berechnen, muss Zurbrüggen für jede Maschine bzw. für jedes Gebäude ermitteln, wie viel Zeit von den zehn bzw. fünf Jahren abgelaufen ist. Die darauf entfallende Vorsteuer bekommt er nicht erstattet. Die Vorsteuer für die noch verbleibenden Jahre hingegen schon. Allerdings zahlt ihm das Finanzamt seinen Anteil nicht in einer Summe aus, sondern jährlich 1/10 bzw. 1/5.
Ein Wechsel lohnt sich
In unserem Beispiel stünden Zurbrüggen bei einem Wechsel in die Regelbesteuerung 2022 ca. 27000 € zu. Sein Vorteil beträgt somit tatsächlich „nur“ 9700 € (37000 € – 27000 €). Bei einem Pauschalierungssatz von 9,6% sinken seine Mehrwertsteuereinnahmen um rund 13500 €. Bei gleichen Ausgaben und dem Abzug für die Vorsteuerkorrektur klafft unterm Strich ein Minus von 3800 € bzw. bei einem Wechsel in die Regelbesteuerung könnte er diesen Betrag als Vorteil verbuchen.-ro-
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Max Zurbrüggen (Name geändert) bewirtschaftet 300 ha und hält 12000 Legehennen. Er pauschaliert und hat 2020 rund 131000 € MwSt. durch seine Verkäufe eingenommen (10,7%). Diese muss er nicht an das Finanzamt abführen. Allerdings hat er auch Ausgaben, in denen insgesamt rund 95000 € MwSt. enthalten waren, die ihm das Finanzamt nicht erstattet. Sein Pauschalierungsvorteil beträgt somit rund. 37000 €. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Denn Zurbrüggen hat in den vergangenen Jahren Hühnerställe gebaut und Maschinen gekauft. Wenn er in die Regelbesteuerung wechseln würde, könnte er sich die Vorsteuer aus seinen Investitionen erstatten lassen – auch noch Jahre später. Diese Gutschriften muss er somit noch von den 37000 € abziehen, um seinen tatsächlichen Vorteil beziffern zu können. Zurbrüggen steht nicht die gesamte Vorsteuer zu, die er damals ausgegeben hat, sondern nur ein Anteil. Das Finanzamt verteilt dazu seine Vorsteuer gleichmäßig auf Korrekturzeiträume: Für Gebäude beträgt dieser zehn, für Maschinen fünf Jahre. Beispiel: Sie haben 100000 € Vorsteuer für einen Stall ausgegeben. Dann sind das bei einem Zeitraum von zehn Jahren 10000 €/Jahr. Um die Erstattung des Finanzamtes zu berechnen, muss Zurbrüggen für jede Maschine bzw. für jedes Gebäude ermitteln, wie viel Zeit von den zehn bzw. fünf Jahren abgelaufen ist. Die darauf entfallende Vorsteuer bekommt er nicht erstattet. Die Vorsteuer für die noch verbleibenden Jahre hingegen schon. Allerdings zahlt ihm das Finanzamt seinen Anteil nicht in einer Summe aus, sondern jährlich 1/10 bzw. 1/5.
Ein Wechsel lohnt sich
In unserem Beispiel stünden Zurbrüggen bei einem Wechsel in die Regelbesteuerung 2022 ca. 27000 € zu. Sein Vorteil beträgt somit tatsächlich „nur“ 9700 € (37000 € – 27000 €). Bei einem Pauschalierungssatz von 9,6% sinken seine Mehrwertsteuereinnahmen um rund 13500 €. Bei gleichen Ausgaben und dem Abzug für die Vorsteuerkorrektur klafft unterm Strich ein Minus von 3800 € bzw. bei einem Wechsel in die Regelbesteuerung könnte er diesen Betrag als Vorteil verbuchen.-ro-