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EuGH: Dauergrünland ist dort, wo Tiere weiden

Lesezeit: 2 Minuten

Bei der Anerkennung einer Fläche als Dauergrünland kommt es darauf an, dass ein Landwirt die Fläche zur Beweidung nutzt und nicht darauf, dass die Fläche ganz oder überwiegend mit Gras bewachsen ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes hervor (Az.: C-341/17 P).


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Bislang war unklar, ob der Bewuchs oder die Nutzung der Fläche entscheidend für die Anerkennung ist. So kam es immer wieder vor, dass eine Behörde die Anerkennung einer als Dauergrünland versagte, weil eine Fläche zum Beispiel teilweise verbuscht oder mit Heide oder Binsen bewachsen war.


Nach einer Klage Griechenlands gegen die Europäische Kommission stellte der EuGH jetzt klar, dass Gehölze der Einstufung einer Fläche als Dauergrünland nicht entgegenstehen – solange die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die effektive landwirtschaftliche Nutzung könne im konkreten Kontext sogar durch das Vorhandensein von Gehölzen gefördert werden. Entscheidend sei, dass ein Landwirt die Fläche in einer für Dauergrünland typischen Art und Weise nutze.


Dieses Urteil können sich Landwirte jetzt in Widerspruchs- und Klageverfahren sowie in zukünftigen Streitfällen zunutze machen. Sie sollten dabei darauf hinweisen bzw. durch zum Beispiel Zeugen belegen, dass sie die Fläche tatsächlich als Weidefläche nutzen bzw. genutzt haben.


Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster

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