Ein Jahr nach Inbetriebnahme eines neuen Klein-BHKWs war der Besitzer eines 200 qm großen Eigenheimes bitter enttäuscht: Der Verkäufer hatte in seiner „Energieeinsparungsprognose“ 30 % weniger Kosten im Vergleich zur alten Ölheizung versprochen.
Doch diese Einsparung erreichte das neue BHKW bei weitem nicht. Verantwortlich für den unwirtschaftlichen Betrieb waren u. a. die hohen Flüssiggaskosten und die fehlende Wärmeverwertung. Das Einspeiseentgelt für den nicht selbst verbrauchten Strom in das Netz, der Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung oder die Energiesteuereinsparung konnten die Kosten nicht aufwiegen. Weil das BHKW damit bei weitem teurer lief als versprochen, erklärte der Eigenheimbesitzer nach einem Jahr den Rücktritt vom Kauf und forderte vom Verkäufer u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ausbau des BHKW.
Doch der Verkäufer weigerte sich. Seine Einsparungsprognose sei wegen des im Angebot enthaltenen Haftungsausschlusses unverbindlich gewesen. Doch die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg urteilten: Angesichts der sehr exakten Berechnung der Einsparung auf vier Seiten mit zwei Nachkommastellen könne der Käufer sehr wohl von einer Verbindlichkeit ausgehen. Auch ein Haftungsausschluss könne solch einer Prognose nicht jede Verbindlichkeit entziehen.
Weil der Eigenheimbesitzer die 40 Jahre alte Ölheizung ohnehin ersetzen wollte, hätte der Verkäufer außerdem das BHKW nicht mit der alten Heizung, sondern mit einem neuen Kessel vergleichen müssen. Im Endergebnis verdonnerten die Richter den Verkäufer u.a. dazu, dass BHKW wieder auszubauen und dem Käufer die Kaufkosten in Höhe von 35 000 € zuzüglich Zinsen zurück zu erstatten. (Az.: 3 U 77/13)