Mein Pächter hat weder im letzten noch in diesem Jahr Pacht bezahlt. Sie wird jeweils Ende Juni fällig. Darf ich ihm fristlos kündigen und das Feld zum Herbst selbst bestellen?
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch dürfen Sie dann fristlos kündigen, wenn der Pächter mehr als drei Monate mit der Zahlung in Verzug ist. Das gilt bei jährlicher Zahlweise.
Aus der fehlenden Zahlung von 2015 ergibt sich jedoch kein Kündigungsrecht mehr. Von diesem hätten Sie binnen weiterer drei Monate Gebrauch machen müssen.
Frühestens drei Monate nach dem Zahlungstermin im Jahr 2016 können Sie jedoch fristlos kündigen.
Zahlt der Pächter danach doch noch, bleibt die Kündigung dennoch wirksam.