Der Einheitswert von Tierhaltungskooperationen, die keine eigene Fläche bewirtschaften, ist im vergleichenden Verfahren zu bewerten. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
In dem aktuellen Fall wollte ein Finanzamt den Einheitswert für eine KG ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsfläche im Einzelertragswertverfahren feststellen, was zum Nachteil der Kooperation gewesen wäre. Es orientierte sich dabei am Ländererlass der Finanzverwaltung zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung.
Dieser Auffassung erteilte das Finanzgericht jedoch eine Abfuhr. „Tierhaltungskooperationen ohne selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen sollten daher immer Einspruch einlegen, wenn die Finanzverwaltung eine Bewertung im Einzelertragswertverfahren vornimmt “, rät Ralf Stephany, Parta Bonn. Liegen bereits falsche Bescheide vor, können Sie einen Antrag auf Wertfortschreibung zur Fehlerbeseitigung stellen.
Bereits in einem früheren Urteil hatte der Bundesfinanzhof zugunsten von Tierhaltungskooperationen entschieden (top agrar 7/2015, S. 23). Danach sind Tierhaltungskooperationen im vergleichenden Verfahren und mit einer Halbierung der Viehzuchtzuschläge zu bewerten. Der Vergleichswert der Hof- und Gebäudeflächen beträgt 0 DM (Az.: 11 K 722/13 BG).