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Flüchtlinge beschäftigen

Lesezeit: 1 Minuten

Kontaktaufnahme: Direkt durch den Flüchtling oder über ehrenamtliche Flüchtlingshelfer, Gemeinde, Agentur für Arbeit, Maschinenring, Landwirtschaftskammer oder -amt.


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Arbeitserlaubnis: Lesen Sie das Identitätsdokument Ihres Flüchtlings:1. „Aufenthaltserlaubnis“– Sie dürfen ihn anstellen. 2. „Gestattung“ oder „Duldung“– schauen Sie in die Nebenbestimmungen: •„Erwerbstätigkeit gestattet“ – Sie können ihn anstellen. •„mit Arbeitserlaubnis“ – stellen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde (siehe Kasten auf Seite 44).


•„nicht gestattet“: Sie dürfen ihn nicht anstellen.


Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses: Anmeldung und Vorgaben wie bei Inländern (z.B. Mindestlohn).


Förderung: Beschäftigung von Flüchtlingen ggf. förderfähig; Informationen beim Arbeitgeberservice


Girokonto: Eröffnung mit Identitätsdokument


Wohnung: Anmietung im zugeteilten Wohngebiet möglich


Arbeitsweg: Anfahrt zur Arbeit klären

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