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Flüchtlinge einstellen: Was erlaubt ist

Lesezeit: 3 Minuten

Viele Landwirte würden gerne Flüchtlinge beschäftigen. Wir geben einen Überblick über die Rechtslage.


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Es könnte so einfach sein: Auf der einen Seite die Landwirtschaft, die händeringend Mitarbeiter sucht. Auf der anderen Seite die Flüchtlinge, von denen viele gerne dem Lagerkoller entkommen und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen würden.


Zwischen beiden Seiten steht das Asylgesetz. Dieses regelt, unter welchen Umständen Asylbewerber und Geduldete arbeiten dürfen. Das hängt davon ab, vor wie langer Zeit sie ihren Asylantrag gestellt haben:


  • Vor weniger als drei Monaten: Es gilt ein generelles Arbeitsverbot.
  • Vor 3 – 14 Monaten: Die Ausländerbehörde muss eine Vorrangprüfung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchführen lassen. Diese prüft, ob die Stelle auch mit einem EU-Bürger besetzt werden könnte. Weil das meistens der Fall ist, bekommen die Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis. Die Bundesländer sowie die Bundesarbeitsministerin machen sich aber derzeit für eine Abschaffung der Vorrangprüfung stark.
  • Vor 15 – 47 Monaten: Die Ausländerbehörde muss von der BA nun nur noch prüfen lassen, ob „garantierte Beschäftigungsbedingungen“ wie z. B. eine Entlohnung nach Tarif vorliegen. Wenn ja, wird die Arbeitserlaubnis in der Regel nach einigen Wochen erteilt.
  • Vor mindestens 48 Monaten: Die Ausländerbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen, ob der Asylbewerber eine bestimmte Arbeit aufnehmen darf.


Wer nach einem erfolgreichen Asylverfahren bereits eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, darf jede Beschäftigung aufnehmen.


Für Azubis einfacher:

Mindestens genauso händeringend wie feste Mitarbeiter suchen Landwirte Auszubildende. Deutschlandweit blieben 2015 hunder­-te Ausbildungsplätze in der Landwirtschaft und anderen grünen Berufen frei. Gleichzeitig sehen viele Flüchtlinge in einer Ausbildung die Chance, sich für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Deswegen hat der Gesetzgeber 2015 den Weg freigeräumt: Schon drei Monate, nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, dürfen Flüchtlinge eine duale Ausbildung beginnen. Dies müssen sie bei der Ausländerbehörde beantragen, bekommen dafür aber in der Regel eine Erlaubnis. Die Vorrangprüfung entfällt hierfür neuerdings.


Berufsvorbereitende Praktika:

Weil die Ausbilder meistens aber vorher testen wollen, wie viel Motivation und Wissen die Azubis mitbringen, sind nun auch „Schnupperpraktika“ erlaubt.


Generell dürfen Asylbewerber und Geduldete drei Monate nach Antragsstellung sogenannte Pflicht- und Orientierungspraktika absolvieren, die auf Ausbildung oder Studium vorbereiten. Diese Praktika dürfen maximal drei Monate dauern. Daher sind sie auch nicht an den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn gebunden.


Eine längere Praktikumsdauer ist im Rahmen der „Einstiegsqualifizierung“ (EQ) möglich. Die Betriebe sollen so potenzielle Azubis, die „noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet“ sind, über sechs bis zwölf Monate an die Ausbildung heranführen. Auch hier müssen die Betriebe nicht den Mindestlohn bezahlen. Allerdings müssen sie mit dem Praktikanten einen Vertrag schließen, in dem sowohl die Vergütung als auch die genauen Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme festgelegt sind. Musterverträge gibt es z. B. auf den Webseiten der Landwirtschaftskammern bzw. Landwirtschaftsministerien der Länder.


Wenn Sie mit einem Flüchtling solche Praktika durchführen wollen, müssen Sie dafür eine Genehmigung von der Ausländerbehörde beantragen. Diese wird in der Regel erteilt. Die Zustimmung der BA brauchen Sie hierbei nicht. Für die EQ können Sie aber bei der BA Zuschüsse von monatlich über 300 € zu Praktikumsentgelt und Sozialversicherungsabgaben beantragen. Die Zuschüsse werden vorrangig für Arbeitssuchende unter 25 Jahren gezahlt.


Erste Erfahrungen mit EQ und Ausbildung von Flüchtlingen sammelt derzeit z. B. der Maschinenring Südpfalz (siehe rechts).Claus Mayer

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