In unserer Gemeinde soll ein kleines Flurbereinigungsverfahren stattfinden. Ich befürchte, dass ich im Rahmen dieses Verfahrens ein Flurstück mit 60 ar verlieren könnte, das ich vor acht Jahren gekauft habe. Dieses Flurstück liegt mir am Herzen, weil ich dort eine Maschinenhalle mit ca. 20 x 12 m Grundfläche errichten möchte. Das Grundstück ließe sich einfach erschließen, weil in der Nähe bereits ein Haus im Außenbereich steht. Was kann ich tun, damit ich diese Fläche im Rahmen der Flurbereinigung nicht abgeben muss. Ist es sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt eine Bauvoranfrage für die Halle zu stellen?
Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens gilt eine Veränderungssperre nach §34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Dies bedeutet, dass dann, wenn auf einer Fläche eine Baumaßnahme durchgeführt werden soll, diese von der Flurbereinigungsbehörde zunächst genehmigt werden muss.
Die Baugenehmigung reicht also während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens nicht aus, um eine Baumaßnahme durchzuführen.
Im Rahmen des Verfahrens können qualifizierte Planwünsche geäußert werden. Insoweit müssen dann im Hinblick auf das Grundstück so genannte „konkretisierte und verfestigte Entwicklungsperspektiven“ aufgezeigt werden. Der Teilnehmer muss also nachweisen, dass er besondere Planungen mit dem Grundstück verfolgt.
Sinnvoll ist es, wenn er nachweisen kann, dass diese Planungen bereits – zumindest teilweise – umgesetzt worden sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, noch vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens beispielsweise einen Bauvorbescheid zu beantragen. Liegt ein derartiger qualifizierter Planwunsch vor, ist dieser nach § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Landabfindung zu berücksichtigen.
Je stärker sich dieser Planwunsch bereits verfestigt hat, desto weniger kann die Flurbereinigungsbehörde hiervon abweichen. Wichtig ist, dass der bauwillige Landwirt den Planwunsch im Anhörungstermin mündlich und noch besser schriftlich gegenüber der Behörde äußert.