Nachdem die tragende Stute schon verkauft war, fohlte sie noch im Stall des Verkäufers. Nun war der Verkäufer der Meinung, das Fohlen gehöre ihm. Das sah der Käufer anders und trat vom Kaufvertrag zurück.
Der Verkäufer klagte auf Zahlung des Kaufpreises. Doch das Landgericht Aurich erteilte ihm eine Absage: Wer eine tragende Stute verkaufe, veräußere das heranwachsende Fohlen mit. Das Fohlen nicht auszuliefern, ordneten die Richter als „Erfüllungsverweigerung“ ein. Diese berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (Az.: 2 O 219/18).
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Nachdem die tragende Stute schon verkauft war, fohlte sie noch im Stall des Verkäufers. Nun war der Verkäufer der Meinung, das Fohlen gehöre ihm. Das sah der Käufer anders und trat vom Kaufvertrag zurück.
Der Verkäufer klagte auf Zahlung des Kaufpreises. Doch das Landgericht Aurich erteilte ihm eine Absage: Wer eine tragende Stute verkaufe, veräußere das heranwachsende Fohlen mit. Das Fohlen nicht auszuliefern, ordneten die Richter als „Erfüllungsverweigerung“ ein. Diese berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (Az.: 2 O 219/18).