Für Landwirte bzw. deren Ehepartner, die bis zum 31.12.2018 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente (außer Erwerbsminderungsrente) erfüllt haben, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können die vorzeitige Rente ohne Anrechnung des Hinzuverdienstes in Anspruch nehmen. Den Antrag können sie noch bis zum 31. März 2019 stellen.
Die Vertrauensschutzregelung gilt auch für den mit Beginn des Jahres 2019 abgeschafften Rentenzuschlag für Alterskassenrentner, die ihre Rente erst nach Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nehmen. Der Zuschlag beträgt 0,5% für jeden Monat, der zwischen Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenantrag verstrichen ist. Wer zum 31.12.2018 die Voraussetzungen dafür erfüllt hat und bis zum 31. März einen Rentenantrag stellt, bekommt den Zuschlag noch ausgezahlt.
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Für Landwirte bzw. deren Ehepartner, die bis zum 31.12.2018 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente (außer Erwerbsminderungsrente) erfüllt haben, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können die vorzeitige Rente ohne Anrechnung des Hinzuverdienstes in Anspruch nehmen. Den Antrag können sie noch bis zum 31. März 2019 stellen.
Die Vertrauensschutzregelung gilt auch für den mit Beginn des Jahres 2019 abgeschafften Rentenzuschlag für Alterskassenrentner, die ihre Rente erst nach Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nehmen. Der Zuschlag beträgt 0,5% für jeden Monat, der zwischen Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenantrag verstrichen ist. Wer zum 31.12.2018 die Voraussetzungen dafür erfüllt hat und bis zum 31. März einen Rentenantrag stellt, bekommt den Zuschlag noch ausgezahlt.