Ich bin Nebenerwerbslandwirt und möchte eine Halle, die ich landwirtschaftlich nutzen will, im Außenbereich bauen. Darf ich dann hierbei nach dem neuen Baulandmobilisierungsgesetz außerdem auch fünf Wohnungen zur Vermietung in die Halle bauen?
Ich bin Nebenerwerbslandwirt und möchte eine Halle, die ich landwirtschaftlich nutzen will, im Außenbereich bauen. Darf ich dann hierbei nach dem neuen Baulandmobilisierungsgesetz außerdem auch fünf Wohnungen zur Vermietung in die Halle bauen?
Sie können die Wohnungen nicht in die Halle bauen. Damit das neue Gesetz greift, muss ein bestehendes Gebäude vor mindestens sieben Jahren errichtet worden sein (§35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) BauGB). Insofern könnten Sie eine Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle, die Sie jetzt bauen, frühestens in sieben Jahren beantragen.
Seit Juni 2021 gilt das neue Baulandmobilisierungsgesetz. Nach den neuen Regeln dürfen Landwirte/Eigentümer in ehemalig landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden künftig fünf statt drei Wohnungen einbauen. Für ältere landwirtschaftliche Gebäude, die Sie schon sieben Jahre genutzt haben, können Sie die Nutzungsänderung für fünf Wohnungen seit dem 23.06.2021 direkt beantragen. Neben der mindestens siebenjährigen Nutzung sind weitere Voraussetzungen:
zweckmäßige Verwendung erhaltungswerter Bausubstanz bedeutet, dass das Gebäude keine Ruine ist,
die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt,
das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besteht und
Sie dürfen kein neues Gebäude als Ersatz für die aufgegebene Nutzung bauen.
RA Sonja Friedemann, WLV, Münster
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Ich bin Nebenerwerbslandwirt und möchte eine Halle, die ich landwirtschaftlich nutzen will, im Außenbereich bauen. Darf ich dann hierbei nach dem neuen Baulandmobilisierungsgesetz außerdem auch fünf Wohnungen zur Vermietung in die Halle bauen?
Ich bin Nebenerwerbslandwirt und möchte eine Halle, die ich landwirtschaftlich nutzen will, im Außenbereich bauen. Darf ich dann hierbei nach dem neuen Baulandmobilisierungsgesetz außerdem auch fünf Wohnungen zur Vermietung in die Halle bauen?
Sie können die Wohnungen nicht in die Halle bauen. Damit das neue Gesetz greift, muss ein bestehendes Gebäude vor mindestens sieben Jahren errichtet worden sein (§35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) BauGB). Insofern könnten Sie eine Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle, die Sie jetzt bauen, frühestens in sieben Jahren beantragen.
Seit Juni 2021 gilt das neue Baulandmobilisierungsgesetz. Nach den neuen Regeln dürfen Landwirte/Eigentümer in ehemalig landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden künftig fünf statt drei Wohnungen einbauen. Für ältere landwirtschaftliche Gebäude, die Sie schon sieben Jahre genutzt haben, können Sie die Nutzungsänderung für fünf Wohnungen seit dem 23.06.2021 direkt beantragen. Neben der mindestens siebenjährigen Nutzung sind weitere Voraussetzungen:
zweckmäßige Verwendung erhaltungswerter Bausubstanz bedeutet, dass das Gebäude keine Ruine ist,
die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt,
das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besteht und
Sie dürfen kein neues Gebäude als Ersatz für die aufgegebene Nutzung bauen.