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Futtergesellschaften: Richter bleiben hart

Lesezeit: 1 Minuten

Vor rund sechs Jahren hat die Finanzverwaltung in NRW mit einer Verfügung für einen Steuerschock bei Veredlern gesorgt. Bis dahin verlangte das Finanzamt für Futterlieferungen 7% Umsatzsteuer. Die Lieferanten sollten fortan aber 19% abführen. Das Verheerende: Einige Unternehmen mussten für fünf Jahre rückwirkend die hohen Steuern abführen. Teilweise handelte es sich um sechsstellige Summen. Den Betroffenen blieben nur zwei Auswege: entweder die Steuerschuld begleichen oder klagen.


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In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster haben die Richter nun zu Lasten eines Futterlieferanten entschieden. Er hatte seiner Frau, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, einen Stall verpachtet, die Fütterung hingegen nicht. Er unterlag der Regelbesteuerung, sie pauschalierte. Seine Frau lieferte ihm regelmäßig Mais und Getreide (für 10,7%), das er dann mit anderen Komponenten zu Mischfutter aufbereitete und ihr das Futter mit 7% lieferte. Zu Unrecht urteilten die Richter. Tatsächlich hätte er 19% verlangen müssen. Aus Sicht des Gerichtes lieferte er nicht nur Futter, sondern übernahm auch Teile des Futtermanagements. Daher handele es sich nicht mehr um eine reine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung. Diese sei mit 19% zu versteuern. Die Richter ließen eine Revision zu (Az.: 5 K 3446/18 U).

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