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GAP 2018: Alles neu?

Lesezeit: 2 Minuten

EU-Kommission, Rat und Parlament haben sich auf Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geeinigt. Sie sind Teil der sog. Omnibusverordnung. Der andere Teil: Neue Regeln zum EU-Haushalt. Da die Einigung darauf aber noch auf sich warten lässt, ist geplant, den Agrarteil einzeln zum 1.1.2018 in Kraft treten zu lassen. Es bleibt also noch spannend, ob die Änderungen 2018 oder erst später kommen. Die wichtigsten Punkte sind:


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  • Mitgliedsländer können festlegen, dass regelmäßiges Pflügen alle fünf Jahre ausreicht, um den Status „Ackerland“ zu behalten. Das hieße, dass auch solche Flächen Ackerflächen blieben, auf denen Sie nur langlebige Pflanzen wie Gräser anbauen, wenn Sie regelmäßig pflügen. Die Kehrseite: Das Umpflügen mit Neuansaat von bestehendem Dauergrünland würde als Umbruch gelten, was nur mit Genehmigung geht. Ob Deutschland die Regelung anwenden wird, ist noch offen.
  • Auf Ökologischen Vorrangflächen sind Miscanthus, durchwachsene Silphie und Honigpflanzen erlaubt. Der Gewichtungsfaktor für Eiweißpflanzen steigt von 0,7 auf 1,0, für Kurzumtriebsplantagen von 0,3 auf 0,5.
  • Stellen Sie innerhalb von fünf Jahren nach Hofübernahme einen Antrag und erfüllen die Voraussetzungen, erhalten Sie die Junglandwirteprämie für die dann folgenden fünf Jahre. Die Bezugsjahre verkürzen sich nicht um die Jahre, die zwischen Hofübernahme und erstem Antrag vergehen. Bisher bekam ein Landwirt, der z.B. mit Einführung der Prämie 2015 einen Antrag gestellt, aber schon 2012 den Hof übernommen hatte, nur drei Jahre Prämie. Denjenigen, die aufgrund der alten Regelung weniger als fünf Jahre Prämie erhielten, können die Mitgliedsländer für die Antragsjahre ab 2018 die Prämie für die fehlenden Jahre gewähren. Dies wird Deutschland vermutlich tun.
  • Milcherzeuger können künftig einen Vertrag von ihren Molkereien verlangen, der z.B. Milchpreis und -menge festlegt. Für Genossenschaften gilt das nur dann nicht, wenn deren Satzungen bzw. Lieferordnungen bereits z.B. Preis und Menge regeln. Ob dies der Fall ist, muss jede Genossenschaft selbst prüfen (Details auf S. R4).

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