Für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter dürfen Kreditinstitute eine Gebühr verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 768/17).
In dem Verfahren ging es um eine Sparkasse, die den Inhabern von Girokonten für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter jeweils eine Gebühr von 1 oder 2 Euro berechnet. Eine solche Gebühr sei grundsätzlich rechtmäßig, auch schon ab der ersten Ein- bzw. Auszahlung im Monat, so der BGH.
Die frühere geltende „Freipostenregelung“, nach der eine Bank ihren Kunden mindestens fünf Ein- oder Auszahlungen pro Monat am Schalter anbieten müsse, sei überholt. Ob das Entgelt von 1 oder 2 Euro in der Höhe angemessen sei, bleibe allerdings unklar und müsse noch von der Vorinstanz geprüft werden.
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Für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter dürfen Kreditinstitute eine Gebühr verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 768/17).
In dem Verfahren ging es um eine Sparkasse, die den Inhabern von Girokonten für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter jeweils eine Gebühr von 1 oder 2 Euro berechnet. Eine solche Gebühr sei grundsätzlich rechtmäßig, auch schon ab der ersten Ein- bzw. Auszahlung im Monat, so der BGH.
Die frühere geltende „Freipostenregelung“, nach der eine Bank ihren Kunden mindestens fünf Ein- oder Auszahlungen pro Monat am Schalter anbieten müsse, sei überholt. Ob das Entgelt von 1 oder 2 Euro in der Höhe angemessen sei, bleibe allerdings unklar und müsse noch von der Vorinstanz geprüft werden.