Wollen Banken und Sparkassen die Preise oder Geschäftsbedingungen ändern, brauchen sie dafür die Zustimmung des Kunden – sonst sind die Änderungen unwirksam, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 26/20).
Die Folge: „Zumindest Privatkunden können sich Zahlungen, die sie wegen unwirksamer Erhöhungen geleistet haben, von ihrer Bank rückerstatten lassen – auch rückwirkend mindestens ab dem 1.1.2018“, so Rechtsanwalt Jonas Döring aus Hamm.
Betroffen sind, so Stiftung Warentest, z.B. Preissteigerungen bei Kontoführungs, Überweisungs-, Karten-, Depot- und Ordergebühren.
Dabei, so empfiehlt Döring, sollten Sie zunächst ermitteln, welche Gebühren sich seit 2018 erhöht haben, den Differenzbetrag überschlägig ermitteln und diesen zurückfordern. Ggf. können Sie gemäß Zahlungskontengesetz auch eine Entgeltaufstellung von der Bank verlangen und dann die erhöhten Entgelte zurückfordern.
Ob auch Geschäftskunden profitieren können, lässt das Urteil offen – versuchen können sie es.
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Wollen Banken und Sparkassen die Preise oder Geschäftsbedingungen ändern, brauchen sie dafür die Zustimmung des Kunden – sonst sind die Änderungen unwirksam, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 26/20).
Die Folge: „Zumindest Privatkunden können sich Zahlungen, die sie wegen unwirksamer Erhöhungen geleistet haben, von ihrer Bank rückerstatten lassen – auch rückwirkend mindestens ab dem 1.1.2018“, so Rechtsanwalt Jonas Döring aus Hamm.
Betroffen sind, so Stiftung Warentest, z.B. Preissteigerungen bei Kontoführungs, Überweisungs-, Karten-, Depot- und Ordergebühren.
Dabei, so empfiehlt Döring, sollten Sie zunächst ermitteln, welche Gebühren sich seit 2018 erhöht haben, den Differenzbetrag überschlägig ermitteln und diesen zurückfordern. Ggf. können Sie gemäß Zahlungskontengesetz auch eine Entgeltaufstellung von der Bank verlangen und dann die erhöhten Entgelte zurückfordern.
Ob auch Geschäftskunden profitieren können, lässt das Urteil offen – versuchen können sie es.