Wer Wurstwaren mit dem Namen Geflügelsalami anbietet, darf dafür kein Schweinefleisch verwenden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.
Verbraucher würden in einer auf der Vorderseite der Verpackung als Geflügelsalami ausgezeichneten Wurst Geflügelfleisch erwarten und eben gerade kein Schweinefleisch. Auch die vollständige Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung ändere daran nichts (Az.: 9 A 517/20).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Wer Wurstwaren mit dem Namen Geflügelsalami anbietet, darf dafür kein Schweinefleisch verwenden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.
Verbraucher würden in einer auf der Vorderseite der Verpackung als Geflügelsalami ausgezeichneten Wurst Geflügelfleisch erwarten und eben gerade kein Schweinefleisch. Auch die vollständige Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung ändere daran nichts (Az.: 9 A 517/20).