Haben Sie Zahlungsansprüche für Ihren Betrieb zugekauft? Bisher dürfen Sie diese steuerlich nicht abschreiben. Die Finanzverwaltung lässt das nicht zu, mit der Begründung, es handele sich dabei um „dauerhafte Rechte“, deren Ende nicht absehbar sei.
Jetzt gibt es jedoch zwei neue Bundesfinanzhof-Urteile zur Abschreibung von Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechten. Danach sind entgeltlich angeschaffte Lieferrechte in der Landwirtschaft sehr wohl steuerlich abzuschreiben – und zwar über 10 Jahre bzw. bis zum Ende der jeweiligen EU-Marktordnung.
Unter Hinweis auf diese BFH-Rechtsprechung sollten Sie jetzt auch steuerliche Abschreibungen für gekaufte Zahlungsansprüche geltend machen, empfiehlt Steuerberater Ralf Stephany von der Parta-Buchstelle in Bonn.
Die aktuelle Finanzierungsperiode des EU-Haushaltes laufe 2013 aus. Es sei völlig ungewiss, ob und wie die Zahlungsansprüche danach fortbestehen würden. Insofern wären zugekaufte Zahlungsansprüche jetzt über die Restlaufzeit bis 2013 ‚linear abzuschreiben. Ein BFH-Urteil gibt es hierzu aber noch nicht.
Unstrittig ist in jedem Fall die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung von zugekauften Zahlungsansprüchen. Hintergrund: In den Jahren 2010 bis 2013 werden alle Zahlungsansprüche in eine regional einheitliche Flä-chenprämie umgewandelt (z. B. Hessen 300 €/ha, NRW 359 €/ha). Haben Sie Zahlungsansprüche (z. B. mit top ups) zu einem deutlich höheren Preis angeschafft, können Sie – beginnend mit den Wirtschaftsjahren ab 2010 – den darüber liegenden Kaufpreisanteil schrittweise steuerlich abschreiben. Diese Teilwert-AfA hat die Finanzverwaltung ohne Einschränkungen zugestanden.
Übrigens: Die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass der Verkauf von Zahlungsansprüchen umsatzsteuerfrei ist (Heft 1/2010, Seite 18), gilt natürlich auch für die Verpachtung von Zah-lungsansprüchen. Das letzte Wort hat hier aber ebenfalls der Bundesfinanzhof.