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09/10: Mehr Bafög für Bauernkinder!

Studenten-Bafög: Wir zeigen worauf ein Student beim Bafög achten muss, wenn er z.B. das Fach wechselt, krank wird, im Ausland studiert, durch die Abschlussprüfung fällt oder einfach etwas länger braucht. Das sollten Sie zum Studenten-Bafög wissen 1.

Lesezeit: 10 Minuten

Studenten-Bafög: Wir zeigen worauf ein Student beim Bafög achten muss, wenn er z.B. das Fach wechselt, krank wird, im Ausland studiert, durch die Abschlussprüfung fällt oder einfach etwas länger braucht.

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Das sollten Sie zum Studenten-Bafög wissen


1. Aufpassen bei Wechsel des Studienfaches


Wechselt ein Student das Studienfach, kann dies das Ende der Bafög-Förderung bedeuten. Erfolgt der Wechsel jedoch frühzeitig, kann ein Student sich den Bafög-Anspruch durchaus auch für das neue Fach sichern. Die Einzelheiten: \-\ Erfolgt der Fachrichtungswechsel bis zum Ende des zweiten Studiensemesters, wird das Bafög ohne nähere Prüfung auch für das neue Fach gewährt. \-\ Erfolgt der Wechsel bis zum Ende des dritten Semesters, gewährt das Bafög-Amt dann Bafög für das neue Fach, wenn der Student das Fach aus einem "wichtigen Grund" gewechsel hat und dies auch nachweisen kann. Ein wichtiger Grund ist, wenn ein Student wegen mangelnder interlektueller Fähigkeiten oder fehlender psychischer oder körperlicher Belastbarkeit nicht für das ursprünglich ausgewählte Studium geeignet ist. Auch wenn sich seine fachliche Neigung entscheidend gewandelt hat, wird dies als Grund anerkannt.


Wichtig ist, dass der Student dann unverzüglich das Fach wechselt. Ein Student sollte niemals anführen, dass er schon immer überlegt habe, etwas anderes zu studieren, sich aber erst nach drei Semestern dazu durchringen konnte. Ebenfalls nicht als Grund anerkannt wird die Verschlechterung der Berufsaussichten oder das vermeintlich schlechte Angebot der Hochschule in dem ursprünglich gewählten Fach. \-\ Erfolgt ein Fachrichtungswechsel nach dem Ende des dritten Semesters ist eine weitere Bafög-Förderung für das neue Fach nur noch möglich, wenn ein so genannter "unabweisbarer Grund" vorliegt. Das könnte z.B. bei einem Sportstudenten eine schwere Verletzung oder bei einem Studenten der Tiermedizin eine starke Allergie gegen Tierhaare sein.


Erkennt das Bafög-Amt einen Fachrichtungswechsel an, wird ein Student auch im neuen Studiengang bis zum Ende der Regelstudienzeit gefördert. Allerdings werden die Semester, die der Student für das erste Fach verbraucht hat, auf die Förderungshöchstdauer des neuen Faches angerechnet. Für die Semester, die dann noch fehlen, bekommen die Studenten dann nicht mehr die normale Bafög-Förderung (Halbdarlehen), sondern nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen, wie es das auch für die Studienabschlussförderung gibt. Übrigens soll es mit der Befög-Reform auch in diesen Fällen statt des Bankdarlehens das normale Bafög-Halbdarlehen geben.


Studenten sollten sich bei einem geplanten Fachrichtungswechsel vorher gründlich beim Bafög-Amt informieren, um das Bafög nicht unnötig aufs Spiel zu setzen.


2. Wenn das Studium länger dauert



Studenten, die während des Studiums die notwendigen Leistungsnachweise vorlegen können, bekommen die Bafög-Förderung grundsätzlich bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer, das ist meist die Regelstudienzeit. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass das Studium länger dauert. Ob und welche Förderung es dann noch gibt, hängt vom Grund der Verlängerung ab.


Reguläres Bafög über die Förderungshöchstdauer kann es im Einzelfall geben wegen \-\ Krankheit, \-\ Mitwirkung als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien, \-\ erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, \-\ Behinderung oder wegen \-\ Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Für Schwangere und Erziehende gibt es das Bafög dann sogar als vollen Zuschuss.


Kann ein Student aus anderen Gründen sein Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen, kann er für maximal 12 Monate die so genannte Studienabschlussförderung beantragen. Voraussetzung ist, die Hochschule bestätigt, dass der Student das Studium innerhalb eines Jahres abschließen kann. Für die Studienabschlussförderung bekommen Studenten allerdings kein reguläres Bafög, sondern ein verzinsliches Bankdarlehen. Im Gegensatz zum Bafög muss das Bankdarlehen komplett zurückgezahlt werden, wobei die Rückzahlung der Studienabschlussförderung in der Regel schon sechs Monate nach der letzten Auszahlung beginnt. Allerdings unterliegen die Darlehen zur Studienabschlussförderung strengen gesetzlichen Bestimmungen und werden von der Kfw-Bank und anderen Banken angeboten. Bei der Vermittlung können die Bafög-Ämter behilflich sein.


3. Auslands-Bafög und Studiengebühren


Auslandsbafög: Wer ein Studium im Ausland plant, muss beim zuständigen Auslands-Bafögamt Auslandsbafög beantragen. Der Student sollte den Antrag frühzeitig, also etwa ein halbes Jahr vor dem Auslandsaufenthalt stellen. Entscheidend ist auch beim Auslandbafög das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres. Entscheidend dafür welches Kalenderjahr zugrunde gelegt wird, ist dabei allerdings nicht der Termin der Antragstellung, sondern der Beginn des Studiums. Stellt ein Student z.B. im August den Bafög-Antrag für sein im Februar 2011 beginnendes Studium in Neuseeland, zählt nicht das Elterneinkommen des Jahres 2008, sondern das Einkommen des Jahres 2009.


Wichtig ist auch, dass Studenten sich mit Aufnahme des Auslandsstudium bei ihrem Inlands-Bafögamt abmelden und nach dem Auslandsaufenthalt dort wieder Inlands-Bafög beantragen. Denn auch dann, wenn ein Student sein Inlands-Bafögamt über seine Studienpläne informiert hat, muss das Inlands-Bafög nach dem Auslandsaufenthalt neu beantragt werden. Dazu können Studenten auch vom Ausland aus einen formlosen Antrag stellen.


Studiengebühren: Im Jahr 2005/2006 haben zahlreiche Bundesländer Studiengebühren eingeführt. Je nach Bundesland müssen Studenten bis zu 500 € pro Semester extra zahlen. Diese Studiengebühren werden beim Bafög nicht berücksichtigt. Stattdessen können Studenten ein speziell für die Studiengebühren konzipiertes verzinsliches Darlehen der jeweiligen Landesbank bzw. der Kfw-Bank in Anspruch nehmen. Nach dem Studium gibt es eine je nach Angebot unterschiedlich lange Karenzzeit, dann muss das Darlehen zurückgezahlt werden.


4. Maximal 10.000 Euro müssen zurückgezahlt werden



Von der Bafög-Förderung muss nur der Darlehensanteil, also in der Regel die Hälfte des Förderungsbetrages, an den Staat zurückgezahlt werden - und zwar zinslos. Dabei gilt seit März 2001 eine Schuldenobergrenze von 10.000 €, das bedeutet: Studenten müssen maximal 10.000 € zurückzahlen, die darüber hinaus gehende Bafög-Schulden werden erlassen. Für die Rückzahlung der Bafög-Schulden gelten folgende Bedingungen: \-\ Mit der Rückzahlung braucht der Student erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnen. Bis dahin ist der Einstieg in den Beruf in aller Regel abgeschlossen. \-\ Studenten müssen das Darlehen mit einer Mindestrate von 105 € pro Monat zurückzahlen, längstens 20 Jahre. \-\ Bei einem geringen Einkommen (von monatlich nicht mehr als 1040 € für eine alleinstehende Person) kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden. \-\ In bestimmten Fällen kann die Rückzahlung des Bafög-Darlehens teilweise erlassen werden, z.B. wenn das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit getilgt wird. Übrigens: Für Bankdarlehen, das ein Student z.B. als Studienabschlussdarlehen oder wegen eines Fachrichtungswechsels in Anspruch nimmt, gelten nicht die Rückzahlungsbedingungen des Bafögs, sondern bankeneigene Rückzahlungsbedingungen.


5. Elternunabhängiges Bafög


Die Bafög-Förderung hängt in aller Regel vom Einkommen der Eltern ab. Elternunabhängiges Bafög gibt es nur, wenn ein Student \-\ bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat, \-\ bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder \-\ bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung, drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.


Meister-Bafög: Mit dem Meister-Bafög werden Fortbildungen zum Techniker, Meister u.ä. gefördert, sowohl im landwirtschaftlichen als auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich. Hier einige grundlegende Informationen zum Meister-Bafög.


Auf der nächsten Seite finden Sie die Informationen zum Bafög für Meister, Techniker & Co. {mospagebreak title=Bafoeg fuer Meister, Techniker, etc.}


Meister-Bafög für Meister, Techniker & Co.



Mit dem so genannten Meister-Bafög können sowohl schulische als auch außerschulische Fortbildungsmaßnahmen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fortbildungsmaßnahme auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut und gezielt auf einen anerkannten Fortbildungsabschluss vorbereitet. Gefördert werden Fachkräfte jeden Alters, die sich z.B. zum Handwerks- und Industriemeister, Techniker, Fachkaufmann, zum Betriebswirt oder zum Fachkrankenpfleger fortbilden lassen. Dabei sind sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitmaßnahmen förderfähig. Insgesamt muss die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Auch im landwirtschaftlichen Bereich werden verschiedene Fortbildungsmaßnahmen gefördert. Dazu gehört z.B. der Besuch der landwirtschaftlichen Fachschule oder einer Technikerschule, die Fortbildung zum Fachagrarwirt, zum staatlich geprüften Natur- und Landschaftspfleger, zum Forstwirt sowie die Fortbildung zum landwirtschaftlichen Meister. Allerdings immer nur dann, wenn die Voraussetungen, auch bezüglich des Fortbildungsumfangs erfüllt sind. Beim Meister-Bafög gibt es drei verschiedene Förderarten, wobei nur Teilnehmer an Vollzeitfortbildungen alle drei Förderarten beanspruchen können. Unterhaltsbeitrag: Der monatliche Unterhaltsbeitrag fängt die allgemeinen Lebenshaltungskosten auf und wird teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen gewährt. Die Unterhaltsförderung gibt es allerdings nur für Vollzeitfortbildungen. Maßnahmenbeitrag: Mit einem Förderbetrag bis 10226 € werden die tatsächlich entstehenden Lehrgangs- und Prüfungskosten gefördert. 30,5 % als Zuschuss, der Rest als zinsgünstiges Bankdarlehen. Vorteil: Der Maßnahmebeitrag wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Kinderbetreuungszuschuss: Für Alleinerziehende mit Kindern unter zehn Jahren gibt es einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten zur Kinderbetreuung von bis zu 113 € (gegen Nachweis). Prüfungsstück: Die notwendigen Kosten für die Anfertigung des Prüfungsstückes (so genanntes Meisterstück oder vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1534 € mit einem zinsgünstigen Bankdarlehen gefördert.


Elterneinkommen spielt keine Rolle



Die größte Bedeutung für landwirtschaftliche Fortbildungen hat die Unterhaltsförderung. Die Fördersätze hängen davon ab, ob der Antragsteller alleinstehend ist oder ob er eine eigene Familie hat. Die Aufteilung von Zuschuss und Darlehen ist bei der Unterhaltsförderung von Fall zu Fall unterschiedlich und muss für jeden Förderantrag individuell ermittelt werden. Die Übersicht 1 zeigt die Förderhöchstsätze in den verschiedenen Lebenssituationen. Beim Meister-Bafög ist es übrigens auch möglich, sich nur den Zuschussanteil auszahlen zu lassen und das Darlehen nicht zu beanspruchen bzw. nur teilweise in Anspruch zu nehmen.


Die Höhe der Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers und gegebenenfalls vom Einkommen des Ehepartners - nicht aber vom Einkommen der Eltern. Beim Antragsteller selbst zählt das Einkommen, das er während der Fortbildungsmaßnahme erzielt. Beim Einkommen des Ehepartners ist grundsätzlich das vorletzte Kalenderjahr entscheidend. Die Berechnung des anzurechnenden Einkommens erfolgt ähnlich wie beim Bafög. Für das Vermögen des Antragstellers gibt es einen relativ hohen Freibetrag von 35800 €. Das Meister-Bafög scheitert deshalb nur selten am Vermögen des Antragstellers. Falls jedoch z.B. ein Landwirt schon den Betrieb der Eltern übernommen hat, hat er eigentlich keinen Anspruch mehr auf Meister-Bafög. In Ausnahmefällen jedoch kann das landwirtschaftliche Vermögen anrechnungsfrei bleiben. Die Anträge für das Meister-Bafög müssen schriftlich gestellt werden - in der Regel bei den kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder der kreisfreien Städte am ständigen Wohnsitz des Antragstellers. Den Antrag für die Unterhaltsförderung sollten Sie spätestens in dem Monat stellen, in dem die Fortbildungsmaßnahme beginnt. Denn rückwirkende Leistungen sind beim Meister-Bafög nicht möglich. Nehmen Empfänger des Meister-Bafögs ein Darlehen in Anspruch, ist dieses für die Dauer der Fortbildung sowie für zwei Jahre (in Ausnahmefällen bis zu sechs Jahren) zins- und tilgungsfrei. Danach muss das Darlehen spätestens innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € getilgt werden. Einen Erlass von 25% gibt es von für diejenigen, die die Abschlussprüfung bestanden haben. Weitere Nachlässe sind möglich, wenn der Begünstigte sich selbstständig macht und Arbeitskräfte bzw. Azubis einstelllt.


Nützliche Links zum Thema Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe


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