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Gemeinsam stark

Lesezeit: 6 Minuten

Fast jeder zehnte landwirtschaftliche Betrieb kooperiert. Aber welche Gesellschaftsform ist für Ihre betriebliche Situation die beste?


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Um herauszufinden, welche Gesellschaftsform für Ihren Betrieb und Ihre persönliche Situation die richtige ist, stellen wir Ihnen im zweiten Teil unserer Serie die wichtigsten Personengesellschaften vor: Das sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) und die Kommanditgesellschaft (KG).


GbR – für Gleichberechtige


Die Rechtsform GbR ist die mit Abstand beliebteste Gesellschaftsform in der Landwirtschaft. Die letzte Agrarstrukturerhebung ergab, dass 7% aller landwirtschaftlichen Betriebe ihren Hof in Form einer GbR bewirtschaften.


1. Für wen:

Häufig entscheiden sich Familien für diese Art der Gesellschaft. Wenn der Junior im elterlichen Betrieb unternehmerische Verantwortung übernehmen möchte oder Geschwister den Hof gemeinsam übernehmen, wollen die Beteiligten meistens gleichberechtigt und auf Augenhöhe arbeiten. Das gilt auch, wenn mehrere Berufskollegen zusammen eine Biogasanlage betreiben oder den Ackerbau zusammenführen, z.B. um gemeinsam Maschinen anzuschaffen, Flächen zusammenzulegen oder eine bessere Fruchtfolge zu gewährleisten (siehe Reportage Seite 32).


2. Haftung:

Alle Gesellschafter haften gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten der GbR. Das heißt im Falle einer Insolvenz muss jeder unbeschränkt mit dem Betriebs- und Privatvermögen für die Gesellschaft geradestehen. Angenommen, die Gesellschaft hat Schulden, dass Gesellschaftsvermögen ist aufgebraucht und gegen Ihren Mitgesellschafter wurde bereits ein Privat-insolvenzverfahren eröffnet. Sie haben dann Pech gehabt, denn ein möglicher Gläubiger kann seine Ansprüche von der Gesellschaft oder aber auch von einzelnen Gesellschaftern einfordern – ihm ist letztendlich egal, woher sein Geld kommt.


Für private Schulden Ihres Mitgesellschafters müssen Sie zwar nicht haften. Allerdings können dann seine Anteile an der Gesellschaft gepfändet werden. Wenn Sie sich davor schützen wollen, können Sie aber vertraglich regeln, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird.


3. Entscheidungen:

Da alle Gesellschafter voll haften, halten auch alle gemeinsam die Geschäftsführung inne, wenn Sie im Gesellschaftervertrag keine abweichenden Regelungen treffen. Bei einer GbR sind also alle Gesellschafter gleichberechtigt. Jeder hat bei allen Entscheidungen Mitspracherecht. D.h., wenn Sie als Gesellschaft ein Geschäft abschließen wollen, brauchen Sie theoretisch von jedem Gesellschafter seine Zustimmung und jeder müsste z.B. den Kaufvertrag unterzeichnen. Sie können im Gesellschaftsvertrag allerdings von dieser gesetzlichen Regelung abweichen und z.B. festlegen, dass die Mehrheit entscheidet. Denn treffen bei schwierigen Entscheidungen zahlreiche verschiedene Meinungen aufeinander, einigen Sie sich vielleicht nie.


4. Gründung:

Wollen Sie eine GbR gründen, benötigen Sie nur einen Gesellschaftsvertrag über einen gemeinsamen Zweck. Sie müssen theoretisch nicht einmal etwas Schriftliches aufsetzen. Es ist keine besondere Form vorgeschrieben, der Vertrag kann sogar mündlich zustande kommen. Außerdem brauchen Sie zur Gründung auch kein Mindestkapital.


5. Handelsregister:

Eine GbR können Sie nicht im Handelsregister eintragen lassen. Ihre Jahresabschlüsse müssen Sie nicht veröffentlichen.


6. Buchführung:

Die Gesellschaft ist nicht nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Die Pflicht tritt – wie beim Einzelunternehmen – ein, wenn ihr Umsatz 500000 €, der Wirtschaftswert der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche 25000 € oder der Gewinn 50000 € überschreitet. Die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen (§13a EStG) ist möglich. Zudem dürfen Sie wie beim Einzelunternehmen auch, die Umsatzsteuer pauschalieren.


KG – einer mehr, einer weniger


Die KG ist eine andere Form der Personengesellschaften, die sich wachsender Beliebtheit erfreut. So hat sich ihre Zahl seit 2007 fast verdoppelt. Inzwischen wirtschaften mehr als 1700 Betriebe unter dem Dach einer KG.


1. Für wen:

Eine KG ist sinnvoll für:


  • eher ungleiche Partner, also z.B. die Kooperation eines Klein- und eines Großbetriebes oder wenn eine Gesellschafterseite in der Kooperation nicht mitarbeitet und keine Geschäftsführungsbefugnisse hat.
  • Tierhaltungskooperationen in § 51a- Gesellschaften. D.h., für Betriebe, die ihren Viehbestand vergrößern möchten, aber keine für den Wachstumsschritt erforderliche Fläche verfügbar ist. Schließen sich diese Betriebe mit Ackerbaubetrieben zusammen, rutschen sie nicht in die Gewerblichkeit.
  • Betriebe, die nicht allein weiterwachsen wollen oder können, aber (noch) nicht aus der Landwirtschaft aussteigen möchten. Also z.B. wenn der Hof eines einzelnen Landwirtes nicht mehr wirtschaftsfähig ist, er gegebenenfalls aufgeben würde, aber den Hof noch nicht verpachten will. Bringt er seinen Hof in eine KG ein, bleibt er aktiver Landwirt.
  • Kleinlandwirte, die hauptberuflich in einem anderen Bereich arbeiten und ihren Betrieb mit einem Haupterwerbsbetrieb zusammenlegen wollen.


2. Haftung:

Für die Gründung einer KG benötigen Sie mindestens einen Gesellschafter, der als Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haftet. Das bedeutet, dass er zur Not auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen muss. Für den Kommanditisten gilt dies nicht, er haftet nur beschränkt in Höhe seiner bei Gründung eingebrachten Hafteinlage. Diese kann er als Bareinlage oder Sacheinlage leisten. Mögliche Verluste der KG darf er dafür auch nur in Höhe seiner Hafteinlage mit seinem übrigen Einkommen verrechnen. Für den Komplementär gilt keine Begrenzung.


Bezüglich der Schulden eines Gesellschafters gilt prinzipiell das Gleiche wie bei der GbR. Einzige Ausnahme: Ist das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht, kann sich ein möglicher Gläubiger das Geld nur vom Komplementär holen.


3. Entscheidungen:

Da der Komplementär voll haftet, hat er aber auch eine entsprechend große Entscheidungsfreiheit. Sein Partner, der Kommanditist, ist in der Regel hingegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen, wenn Sie im Gesellschaftervertrag keine abweichenden Regelungen treffen.


Stehen in der Gesellschaft Entscheidungen an, können Kommanditisten bei branchenfremden Aktivitäten widersprechen, also beispielsweise wenn eine landwirtschaftliche KG gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Lohnarbeiten plant. Damit es keinen Streit gibt, bestimmen Sie am besten im Gesellschaftsvertrag, für welche Geschäfte beziehungsweise ab welcher Größenordnung eine Zustimmung der Gesellschafter notwendig ist.


4. Gründung:

Eine Kommanditgesellschaft zu gründen, ist recht einfach. Wie bei der GbR ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Ein schriftlicher Vertrag ist aber empfehlenswert.


Zur Gründung brauchen Sie kein Mindestkapital, nur die Kommanditeinlage.


5. Handelsregister:

Anders als bei der GbR, müssen die Gesellschafter einer KG bestimmte Angaben im Handels-register machen. So sind Sie verpflichtet, folgende Informationen zu veröffentlichen:


  • Name des Komplementärs und der Kommanditisten,
  • die Höhe der Hafteinlage, d.h., in welche Höhe der Kommanditist haftet,
  • den Firmensitz der Gesellschaft,
  • die Art des Unternehmens und
  • wer zur Vertretung der KG befugt ist.


Diese Daten sind dann von Dritten, also beispielsweise möglichen Geschäftspartnern, jederzeit einsehbar. Die Anmeldung im Handelsregister müssen Sie von einem Notar beglaubigen lassen.


6. Buchführung:

Es gibt aber noch einen weiteren Unterschied zur GbR. Für die KG besteht nach dem Handelsgesetzbuch Buchführungspflicht. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen oder durch Überschussrechnung ist dann nicht mehr möglich. Die Umsatzsteuer darf eine KG hingegen, wie auch die GbR, pauschalieren.


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