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Glyphosat-Verbot scharf gestellt

Lesezeit: 2 Minuten

Die neuen Regeln der Bundesregierung zum Insektenschutz gelten seit dem 8. September. Die Verordnung beinhaltet Pflanzenschutzverbote für Herbizide sowie Bienen- und Bestäuber-gefährliche Insektizide in nationalen Schutzgebieten. In FFH-Gebieten gelten die Verbote nur für Grünland und Wald.


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Teil der Verordnung ist außerdem der stufenweise Ausstieg aus der Glyphosat-Nutzung bis 2024. Der Wirkstoff soll nur noch in Ausnahmefällen in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. Verboten ist danach die Anwendung von Glyphosat in Schutzgebieten sowie die Spätanwendung mit Glyphosat vor der Ernte. Außerhalb der Schutzgebiete bleibt der Einsatz von Glyphosat möglich:


  • Für die Bekämpfung von Problemunkräutern,
  • Auf erosionsgefährdeten Flächen, die nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung einer Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind.
  • Für Mulch- und Direktsaatverfahren auf allen Ackerflächen außerhalb der oben beschriebenen Schutzgebiete,
  • Auf Grünland nur zur Erneuerung bei einer Verunkrautung, bei der die Futtergewinnung aus Sicht der Tiergesundheit nicht möglich ist oder auf erosionsgefährdeten Flächen.


Eine Vorsaatbehandlung darf nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um erosionsgefährdete Flächen handelt, Problemunkräuter bekämpft werden müssen, oder ein Mulch- oder Direktsaatverfahren zur Anwendung kommt. Für den Haus- und Kleingartenbereich sowie Flächen für die Allgemeinheit gilt seit dem 8. September ein Verbot für die Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel. Mittel, für die noch bestandskräftige Zulassungen für diesen Anwendungsbereich bestehen, dürfen noch verwendet werden. Mit der Verordnung treten auch die verabschiedeten Regeln für Gewässerrandstreifen in Kraft. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern gilt danach ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 m bzw. 5 m, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Landwirte dürfen die allerdings nur alle fünf Jahre umbrechen.


Ausgenommen sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Vorgaben zu den Gewässerrandstreifen können sich je nach Bundesland unterscheiden. Die Bundesregierung hatte den Ländern Öffnungsklauseln zugesichert. Damit sollte den Ländern Spielraum gegeben werden, in denen es bereits Ausgleichsmaßnahmen für Gewässerrandstreifen gibt, etwa in Niedersachsen über den Niedersächsischen Weg. Alle Details finden Sie unter www.topagrar.com/pflanzenschutzregeln2021

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