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GmbH: Offenlegungsfrist nicht versäumen

Lesezeit: 2 Minuten

Denken Sie daran, dass Sie Ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen müssen, wenn Sie z. B. an einer Rübenlademaus-GmbH oder Biogas-GmbH & Co. KG beteiligt sind. Durch das Handelsrecht sind nämlich alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet. Die Frist für Ihren Jahresabschluss zum 31.12.2014 endet somit zum 31.12.2015. Die Offenlegung erfolgt durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de). Dort können Sie auch die Jahresabschlüsse von anderen Unternehmen einsehen, die zur Offenlegung verpflichtet sind.


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Wenn Sie die Frist nicht beachten, fordert das Bundesamt für Justiz Sie auf, Ihren Jahresabschluss innerhalb der nächsten sechs Wochen einzureichen. Diese Aufforderung ist bereits mit einer Mahngebühr versehen. „Reichen Sie Ihren Abschluss dann nicht ein, droht Ihnen zudem ein Ordnungsgeld: Das kann für Kleinstkapitalgesellschaften bereits bis zu 1 000 € und für größere Unternehmen bis zu 2 500 € betragen“, warnt Steuerberater Dr. Richard Moser, Göttingen.


Übrigens: Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegen. Dritte haben dann nur gegen Zahlung einer geringen Gebühr die Möglichkeit, den Jahresabschluss einzusehen.


Sie zählen zu den Kleinstkapitalgesellschaften, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme 350 000 €, Umsatzerlöse 700 000 € und durchschnittlich nicht mehr als zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

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