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Grünland: Schon wieder neue Regeln

Lesezeit: 3 Minuten

Wir zeigen, was die Omnibusverordnung beim Grünlandumbruch Neues bringen könnte.


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Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) soll einfacher werden. Daher einigten sich EU-Kommission, Rat und Parlament auf die sogenannte Omnibusverordnung. Mit Spannung wurde aus deutscher Sicht vor allem erwartet: Was kommt Neues zum Grünlandumbruch? Die Antwort: Nicht besonders viel.


Deutschland könnte auch alles beim Alten belassen. Denn die Verordnung eröffnet den Mitgliedsländern lediglich insbesondere eine neue Möglichkeit:


So könnte Deutschland entscheiden, dass auch Flächen, auf denen nur mehrjährige Grünfutterpflanzen angebaut werden, den Ackerstatus behalten, wenn die Landwirte diese mindestens alle fünf Jahre pflügen. Ausschließlich Grünfutter anbauen, ohne den Ackerstatus zu gefährden, das ging seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Oktober 2014 nicht mehr. Denn seitdem galt, dass ein Wechsel zwischen verschiedenen Grünfutterpflanzen z.B. zwischen Acker- und Kleegras den Fünf- Jahreszeitraum nicht unterbricht – egal ob mit oder ohne Pflügen.


2018 wieder Ackerstatus:

Das könnte sich nun durch die neue Regelung auch für bereits umgewidmete Flächen ändern. Denn: Im Rückblick darf davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel zwischen verschiedenen Grünfutterpflanzen immer mit einer Pflugbearbeitung verbunden war – und diese unterbricht den Fünf-Jahreszeitraum. Haben Sie z.B. im Antrag einen Wechsel von Ackergras zu Kleegras innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums angegeben und Ihre Fläche wurde 2015 oder später infolge des EuGH-Urteils trotzdem zu Dauergrünland umgewidmet, könnte diese Fläche 2018 wieder den Ackerstatus erhalten. Das trifft allerdings nur die Flächen, bei denen weniger als fünf Jahre seit dem Anbauwechsel vergangen sind. Flächen, bei denen dieser schon 2012 oder früher stattfand, bleiben in jedem Fall weiterhin Dauergrünland.


Für die Zukunft würde das gleichzeitig heißen, dass Landwirte mit Grünlandflächen nicht mehr nur den Nutzungscode im Antrag, sondern auch das Pflügen an sich gesondert mitteilen müssten.


Die neue Regelung würde zwar mehr Flexibilität bringen, ums Pflügen kämen Sie aber weiter nicht herum.


Pflegeumbruch genehmigen:

Die Kehrseite, wenn Deutschland die Regelung anwendet: Das Umpflügen mit Neuansaat von bestehendem Dauergrünland würde als Umbruch gelten, was nur mit Genehmigung möglich ist. Schrumpft in einem Bundesland der Dauergrünlandanteil an der Landwirtschaftsfläche um mehr als 5%, verglichen mit dem Referenzanteil, wird die jedoch nicht mehr erteilt. Der Referenzanteil setzt sich in etwa zusammen aus der Dauergrünlandfläche von 2012 plus der bis zum 1. Januar 2015 neu entstandenen Dauergrünlandfläche im Verhältnis zur beihilfefähigen Fläche in 2015.


Vor allem wegen dieses Pferdefußes müssen nun Bund und Länder diskutieren, ob sie die Regelung überhaupt anwenden wollen oder doch alles beim Alten belassen.


Wendet Deutschland die Regelung nicht an, bleibt es dabei, dass nur der anschließende Anbau einer Hauptfrucht wie Weizen oder Klee in Reinsaat den Fünf-Jahreszeitraum unterbricht.


-jg-

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