Ein Landwirt fräste im April Grünland noch bevor die erforderliche Genehmigung vorlag. Weil am 8. Mai die Umbruchgenehmigung vorlag, drillte er am 10. Mai Mais. Die Förderbehörde sah darin einen vorzeitigen Grünlandumbruch und einen fahrlässigen CC-Verstoß. Sie kürzte die Betriebsprämie um 3 %, hier rund 6 000 €. Ihr Argument: Das Fräsen im April sei der Umbruchzeitpunkt, der Landwirt habe ohne Genehmigung gehandelt. Doch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, die Eigenschaft Dauergrünland sei unabhängig von Art und Wechsel der Grasart. Ein Umbruch liege erst beim Fruchtwechsel durch Bestellen vor, hier also zum Zeitpunkt der Maisaussaat. Die Betriebsprämie sei ungekürzt auszuzahlen (Az.: 10LA 39/15).
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