Was das neue Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für Biogasanlagen bedeutet, sorgt in der Biogasbranche für viele Diskussionen. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, welche nachträglich dazu gebauten Blockheizkraftwerke (BHKW) nach dem Richterspruch mit zur ursprünglichen Biogasanlage zählen. Laut Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg geht aus der Begründung des Urteils (Az. VIII ZR 262/12) hervor, dass nachträglich an den Fermenter angeschlossene BHKW mit zur ursprünglichen Anlage zählen. Es gelte der „weite Anlagenbegriff“. Darüber hinaus lässt sich laut Dr. Loibl u. a. folgendes ableiten:
- Bestehende Satelliten-BHKW bleiben eigenständig. Das sorgt für große Erleichterung unter den Betreibern. Neu gebaute Satelliten fallen jedoch unter das EEG 2012 und werden mit allen anderen BHKW desselben Fermentersystems zusammengerechnet.
- Der Hinzubau eigenständig vergüteter gebrauchter BHKW ist nicht abschließend geklärt, nach Auffassung von Dr. Loibl aber denkbar. Dies muss aber vorher mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden.
- Getrennt voneinander betriebene eigenständige Biogasanlagen werden zur Gesamtanlage, wenn sie mit technischen oder baulichen Komponenten unmittelbar verbunden sind. Deswegen rät Dr. Loibl dazu, jede derzeit einzelne Biogasanlage auch mit einer eigenen Gasfackel auszurüsten. Sonst bestehe die erhebliche Gefahr, dass die ansonsten eigenständigen Anlagen zu einer verschmelzen. Diese Gefahr bestehe auch bei gemeinsam genutzten Gärrestlagern oder sonstigen Komponenten.
- Ein interessanter neuer Ansatz ergibt sich bei der Vergütungshöhe und -dauer hinzugebauter BHKW: Wer beispielsweise 2014 ein neues Blockheizkraftwerk an eine 2009 in Betrieb genommene Anlage anbaut, erhält den Strom nach EEG 2009 vergütet und nicht nach den ungünstigeren Konditionen des EEG 2012. Vom 2009-er Vergütungssatz der bisherigen Anlage ist zwar die zwischenzeitlich eingetretene Degression (nach EEG 2009: 1 % pro Jahr) abzuziehen, dafür erhält das hinzugebaute BHKW einen neuen Mindestvergütungszeitraum von 20 Jahren plus das Jahr der Inbetriebnahme.
- Wurde hingegen ein BHKW ausgetauscht und nicht hinzugebaut, bleibt es bei der bisherigen Vergütungshöhe und -dauer.