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Grundsteuerreform: Schon 2020 könnte es teurer werden

Lesezeit: 2 Minuten

Regierung und Opposition haben sich auf neue Spielregeln zur Berechnung der Grundsteuer geeinigt. Sie sollen das alte Gesetz am 1.1.2025 ablösen. Für Windkraftstandorte und baureife, aber unbebaute Grundstücke könnten Gemeinden bereits ab 2020 mehr Grundsteuer verlangen.


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Entwarnung für Tierhaltungskooperationen: Zwar will die Regierung im neuen Grundsteuergesetz die entsprechenden Paragrafen streichen. Dafür sollen die Vorschriften ins Jahressteuergesetz 2019 übernommen werden (§ 13 b). Wäre es bei der ersatzlosen Streichung geblieben, hätten die Gesellschaften u.a. die Umsatzsteuer nicht mehr pauschalieren dürfen.


Die übrigen Regelungen aus dem ersten Gesetzentwurf haben sich kaum geändert: Künftig zahlen auch in Ostdeutschland die Flächeneigentümer die Grundsteuer, viehstarke Betriebe müssen Aufschläge einkalkulieren, das Betriebs- und Altenteilerhaus wird künftig in Westdeutschland dem Grundvermögen zugeordnet (Grundsteuer B) und die Einheitswerte werden neu berechnet und heißen Grundsteuerwerte.


Windkraftstandorte und baureife Grundstücke: Unabhängig von der Grundsteuerreform sollen Gemeinden ab 2020 für Windkraftstandorte und baureife, aber nicht bebaute Grundstücke höhere Hebesätze festlegen dürfen. Im Grundsteuergesetz ist zwar eine Grundsteuer C für unbebaute Flächen verankert (gilt ab 2025). Der Regierung ist aber offensichtlich wichtig, dass schon früher Druck auf die Eigentümer ausgeübt wird, damit diese die Flächen für den Wohnungsbau freigeben.


Noch müssen Bundestag und -rat zustimmen. Sollten sie grünes Licht geben, können die Kommunen entscheiden, ob sie davon Gebrauch machen. Wenn dann gelten die höheren Hebesätze für alle Windkraftstandorte bzw. unbebauten Grundstücke einer Region gleichermaßen.


Wie sich die Grundsteuerreform auf Ihre Steuerlast auswirkt, lesen Sie in der Ausgabe 9/2019 (Seite 46).


Arno Ruffer, Münster

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