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GüKG und Maut: Befreiung bis 40 km/h

Lesezeit: 2 Minuten

Nach monatelangem Hin und Her bei Maut und Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hat die Bundesregierung jetzt ein neues Bundesfernstraßenmautgesetz verabschiedet, mit dem Landwirte gut leben können:


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  • Grenze 40 km/h: übliche land- und forstwirtschaftliche (lof) Beförderungen von lof-Erzeugnissen und Bedarfsgütern sind mit lof-Fahrzeugen bis 40 km/h generell von den GüKG-Auflagen und der Maut befreit. Das gilt auch für Lohnunternehmer. Damit sind z.B. die üblichen Transporte für gewerbliche Biogasanlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen in der Regel GüKG- und mautfrei.
  • Mit Schleppern über 40 km/h oder anderen Fahrzeugen ist der Landwirt befreit, wenn es sich um Beförderungen für eigene Zwecke handelt, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder für den Maschinenring e.V. im Umkreis von 75 km.
  • Transporte außerhalb der üblichen Beförderungen in lof-Betrieben sind unabhängig von der Geschwindigkeit mautpflichtig und eine GüKG-Erlaubnis ist erforderlich. Keine in lof-Betrieben üblichen Beförderungen sind z.B. Transporte für Bauunternehmen, Deichbau, Autobahn- oder Fernleitungsbau.


Nun ist noch zu klären, wie Landwirte nachweisen können, dass sie mautfrei z.B. mit dem Lkw unterwegs sind. Zwar kann man Schlepper bei Toll-Collect in das Register der mautfreien Fahrzeuge aufnehmen lassen. Für Lkw gibt es so eine Möglichkeit aber nicht, so Martin Vaupel von der LWK Niedersachsen. Landwirte würden immer wieder aus dem Verkehr gezogen oder angeschrieben und müssten sich dann erklären.

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