Die Gülle da sammeln, wo sie gebraucht wird. Das macht Sinn. Doch bislang spielen die Genehmigungsbehörden da oft nicht mit.
Zu Unrecht, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jetzt in einem Fall entschied (Az.: 1 LB 70/16). Ein Landwirt wollte in 25 km Entfernung zum Hof einen 2000 m3-Güllebehälter auf seine Ackerfläche bauen, um die herum insgesamt rund 50 ha und damit 70% seiner selbst bewirtschafteten Flächen liegen. So könne er die Gülle seiner 2200 Mastschweine und 400 Mastbullen immer, wenn es gut passt, dorthin transportieren, um sie dann zum optimalen Zeitpunkt nach Düngeverordnung und bei entsprechender Witterung auszubringen.
Doch die Behörde verweigerte die Baugenehmigung. Das Vorhaben widerspreche dem Gebot, den Außenbereich größtmöglich zu schonen. Der Landwirt solle lieber den auf der Hofstelle vorhandenen Behälter durch einen größeren ersetzen.
So nicht, urteilten aber die niedersächsischen Richter und stellten sich auf die Seite des Mästers. Zwar seien Bauvorhaben grundsätzlich auf eigener Fläche und in der Nähe zum Betrieb zu bauen, um so den Außenbereich zu schonen. Zum Betrieb gehörten aber nun mal nicht nur die Gebäude der Hofstelle sondern auch die bewirtschafteten Flächen. Den Güllebehälter dort zu bauen, wo die Gülle auszubringen ist, sei sogar sehr vernünftig.
Diese vernünftige Entscheidung dürfe die Bauaufsichtsbehörde nicht einfach überstimmen. Die rund 80 Fahrten à 2 x 25 km mit einem 25000 l-Fass genau in dem engen Zeitfenster zu vollziehen, das dem Landwirt für die Düngung bleibt, sei nicht zumutbar.