Zu schön, um wahr zu sein: Ackern auf Gunststandorten und „greenen“, wo günstige Brachflächen zu bekommen sind. Dass die Rechnung nicht aufgeht, stellte jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht klar (Az.: 5 WLw 3/17).
Ein niedersächsischer Mäster wollte in Brandenburg ca. 4 ha Acker- und Grünland kaufen, um diese als ökologische Vorrangflächen für seinen Betrieb zu nutzen.
Doch die Richter entschieden: Wegen zu großer Entfernung und damit mangelnder Verbundenheit zwischen seinem Betrieb und den Kaufflächen stehe der Landwirt einem Nicht-Landwirt gleich.
Der Kauf sei demnach zu Recht versagt worden. Der Erwerb von Flächen ausschließlich zu Subventionszwecken sei zudem negativ für die Agrarstruktur, da es dadurch in benachteiligten Gebieten zu einer Häufung von Brachflächen kommen könne.
Rechtsanwalt Alexander Zschau, Leipzig.