Ehepaare, die nichts anderes regeln, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehepartner bleibt während der Ehezeit Alleineigentümer seines Vermögens und kann grundsätzlich allein darüber verfügen, solange die Verfügung nicht den Hauptanteil des Vermögens betrifft. Das gilt auch für den Hof oder andere Vermögensgegenstände, die ein Partner mit in die Ehe gebracht hat oder während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat.
Erst bei Scheidung wird der Zugewinn ermittelt – der von beiden Ehepartnern während der Ehe erwirtschaftete Wertzuwachs von Hof, Windkraft, PV, Biogas, Einfamilienhaus, Aktiendepots, Barvermögen o.Ä. Dann muss derjenige mit dem höheren Vermögenszuwachs die Hälfe des mehr erwirtschafteten Vermögens an den anderen auszahlen.
Schützenswerte landwirtschaftliche Betriebe – also solche, die im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind und am Eheende noch realistisch vom Landwirt oder Abkömmling bewirtschaftet werden – werden dabei nicht nach Verkehrs-, sondern nach Ertragswert bewertet. Der Wertzuwachs fällt deshalb auch nach vielen Jahren oft gering aus. Bei dynamischer Betriebsentwicklung sieht das mitunter anders aus. Oft auch deshalb, weil einzelne Betriebsteile zum Verkehrswert bewertet werden, zum Beispiel wegen Gewerbebetrieben, Bauland, zu- oder verkaufter Fläche oder auch weil der Landwirt den Betrieb aufgegeben hat.
Wählt ein Ehepaar die Gütertrennung, bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens, das er vor der Ehe besaß oder während der Ehe erworben hat. Bei Scheidung gibt es keinerlei Vermögensausgleich, weder für den Betrieb noch für das Privatvermögen.
Bei Gütergemeinschaftwird das Eigentum jedes Ehepartners zum gemeinschaftlichen „Gesamtgut“. Im Fall der Scheidung kann zwar jeder die eingebrachten Vermögensgegenstände wie auch den Hof zurückfordern, der Wertausgleich ist aber kompliziert und erfolgt zum Verkehrswert. Der Landwirt muss oft einen hohen Ausgleich zahlen.
Übrigens: Versorgungsausgleich und Unterhaltsregelung erfolgen bei Scheidung unabhängig vom Güterstand.
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Ehepaare, die nichts anderes regeln, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehepartner bleibt während der Ehezeit Alleineigentümer seines Vermögens und kann grundsätzlich allein darüber verfügen, solange die Verfügung nicht den Hauptanteil des Vermögens betrifft. Das gilt auch für den Hof oder andere Vermögensgegenstände, die ein Partner mit in die Ehe gebracht hat oder während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat.
Erst bei Scheidung wird der Zugewinn ermittelt – der von beiden Ehepartnern während der Ehe erwirtschaftete Wertzuwachs von Hof, Windkraft, PV, Biogas, Einfamilienhaus, Aktiendepots, Barvermögen o.Ä. Dann muss derjenige mit dem höheren Vermögenszuwachs die Hälfe des mehr erwirtschafteten Vermögens an den anderen auszahlen.
Schützenswerte landwirtschaftliche Betriebe – also solche, die im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind und am Eheende noch realistisch vom Landwirt oder Abkömmling bewirtschaftet werden – werden dabei nicht nach Verkehrs-, sondern nach Ertragswert bewertet. Der Wertzuwachs fällt deshalb auch nach vielen Jahren oft gering aus. Bei dynamischer Betriebsentwicklung sieht das mitunter anders aus. Oft auch deshalb, weil einzelne Betriebsteile zum Verkehrswert bewertet werden, zum Beispiel wegen Gewerbebetrieben, Bauland, zu- oder verkaufter Fläche oder auch weil der Landwirt den Betrieb aufgegeben hat.
Wählt ein Ehepaar die Gütertrennung, bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens, das er vor der Ehe besaß oder während der Ehe erworben hat. Bei Scheidung gibt es keinerlei Vermögensausgleich, weder für den Betrieb noch für das Privatvermögen.
Bei Gütergemeinschaftwird das Eigentum jedes Ehepartners zum gemeinschaftlichen „Gesamtgut“. Im Fall der Scheidung kann zwar jeder die eingebrachten Vermögensgegenstände wie auch den Hof zurückfordern, der Wertausgleich ist aber kompliziert und erfolgt zum Verkehrswert. Der Landwirt muss oft einen hohen Ausgleich zahlen.
Übrigens: Versorgungsausgleich und Unterhaltsregelung erfolgen bei Scheidung unabhängig vom Güterstand.
Anne Schulze Vohren, Dagmar Dehne, Bernhard Gründken