Das Grundstückverkehrsgesetz gilt auch für landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Sie sind schutzwürdig und beim Flächenerwerb privilegiert, wenn der Betrieb nennenswerte Gewinne abwirft und weder Liebhaberei noch Abschreibungsobjekt darstellt. Investiere der Betriebsleiter hinreichend eigene Arbeitskraft und treffe selbst die Entscheidungen, spielten selbst sehr hohe anderweitige Einkünfte keine Rolle, so das Oberlandgericht Oldenburg (Az.: 10 W 26/18).
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Das Grundstückverkehrsgesetz gilt auch für landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Sie sind schutzwürdig und beim Flächenerwerb privilegiert, wenn der Betrieb nennenswerte Gewinne abwirft und weder Liebhaberei noch Abschreibungsobjekt darstellt. Investiere der Betriebsleiter hinreichend eigene Arbeitskraft und treffe selbst die Entscheidungen, spielten selbst sehr hohe anderweitige Einkünfte keine Rolle, so das Oberlandgericht Oldenburg (Az.: 10 W 26/18).