Der Eigentümer vergaß beim Verkauf seines Hauses einen 1992 fachgerecht reparierten Riss im Mauerwerk zu erwähnen. Beim Verkauf 2014 fragte der Käufer, ob es aktuell Risse im Mauerwerk gebe. Der Verkäufer verneinte. Bei Renovierung entdeckte der Käufer den wieder aufgerissenen Riss unter der Tapete. Er verlangte den Kaufpreis zurück. Zwar sei eine Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen, doch habe der Hausbesitzer den Mangel arglistig verschwiegen, weshalb dieser sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der Verkäufer habe nicht wissen können, dass sich der Riss geöffnet habe. Er müsse, seiner Meinung nach, behobene Schäden bei Verkauf nicht offenbaren. (Az.: 9 U 38/17).
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Der Eigentümer vergaß beim Verkauf seines Hauses einen 1992 fachgerecht reparierten Riss im Mauerwerk zu erwähnen. Beim Verkauf 2014 fragte der Käufer, ob es aktuell Risse im Mauerwerk gebe. Der Verkäufer verneinte. Bei Renovierung entdeckte der Käufer den wieder aufgerissenen Riss unter der Tapete. Er verlangte den Kaufpreis zurück. Zwar sei eine Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen, doch habe der Hausbesitzer den Mangel arglistig verschwiegen, weshalb dieser sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der Verkäufer habe nicht wissen können, dass sich der Riss geöffnet habe. Er müsse, seiner Meinung nach, behobene Schäden bei Verkauf nicht offenbaren. (Az.: 9 U 38/17).