Erwerbsminderungsrentner, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben haben, aber als GbR-Gesellschafter des Betriebes sozialrechtlich weiterhin landw. Unternehmer sind, müssen sich die Einnahmen daraus als Hinzuverdienst anrechnen lassen. Das gilt seit 2019 – auch für diejenigen, die die Erwerbsminderungsrente schon vor 2019 bezogen haben. Folgende Gestaltungen können das vermeiden:
Der Rentner bleibt GbR-Gesellschafter, gibt aber die Unternehmer-eigenschaft im sozialrechtlichen Sinne auf. Dann würden die GbR-Einnahmen, obwohl LuF-Einkommen, nicht als Hinzuverdienst angerechnet. Dafür müsste der Rentner von der Geschäftsführung/Vertretungsmacht zurücktreten, seine Mitarbeit im Unternehmen einstellen und seine Risikobeteiligung an Gewinn und Verlust auf Null reduzieren. Der Rentner könnte zwar noch einen festen, vom Unternehmensergebnis unabhängigen Vorabgewinn beziehen (z.B. für die Überlassung von Gebäuden und Flächen). Er dürfte aber nicht an einer Restgewinnverteilung beteiligt sein. Aber Achtung: Eine solche Lösung birgt Steuerfallen und erfordert eine steuerliche Begleitung!3
Der Rentner könnte die GbR-Ein-nahmen so weit reduzieren, dass sie unter der jeweiligen Zuverdienstgrenze liegen. Die Einnahmen sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zur GbR-Beteiligung stehen - im Hinblick auf Kosten, Nutzen und dem Anteil an der Wertschöpfung. Das wird nicht immer möglich sein. Auf keinen Fall aber funktioniert es, nur die GbR-Einnahmen unter die Hinzuverdienstgrenze zu senken und „den Rest“ über Verpachtung zu gestalten. Denn solange der Rentner landw. Unternehmer ist, werden die Pachteinnahmen als Zuverdienst angerechnet, wenn sie steuerlich LuF-Einkünfte sind.4
Bedenken sollten Rentner in jedem Fall, dass sie als Gesellschafter immer zivilrechtlicher Vollhafter bleiben.
Um sozial-, steuer- u. zivilrechtliche Fallen zu vermeiden, sollten Betroffene sich deshalb gut beraten lassen! In manchen Fällen kann auch die Verpachtung bzw. Übergabe des Betriebes die bessere Lösung sein.
Erwerbsminderungsrentner, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben haben, aber als GbR-Gesellschafter des Betriebes sozialrechtlich weiterhin landw. Unternehmer sind, müssen sich die Einnahmen daraus als Hinzuverdienst anrechnen lassen. Das gilt seit 2019 – auch für diejenigen, die die Erwerbsminderungsrente schon vor 2019 bezogen haben. Folgende Gestaltungen können das vermeiden:
Der Rentner bleibt GbR-Gesellschafter, gibt aber die Unternehmer-eigenschaft im sozialrechtlichen Sinne auf. Dann würden die GbR-Einnahmen, obwohl LuF-Einkommen, nicht als Hinzuverdienst angerechnet. Dafür müsste der Rentner von der Geschäftsführung/Vertretungsmacht zurücktreten, seine Mitarbeit im Unternehmen einstellen und seine Risikobeteiligung an Gewinn und Verlust auf Null reduzieren. Der Rentner könnte zwar noch einen festen, vom Unternehmensergebnis unabhängigen Vorabgewinn beziehen (z.B. für die Überlassung von Gebäuden und Flächen). Er dürfte aber nicht an einer Restgewinnverteilung beteiligt sein. Aber Achtung: Eine solche Lösung birgt Steuerfallen und erfordert eine steuerliche Begleitung!3
Der Rentner könnte die GbR-Ein-nahmen so weit reduzieren, dass sie unter der jeweiligen Zuverdienstgrenze liegen. Die Einnahmen sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zur GbR-Beteiligung stehen - im Hinblick auf Kosten, Nutzen und dem Anteil an der Wertschöpfung. Das wird nicht immer möglich sein. Auf keinen Fall aber funktioniert es, nur die GbR-Einnahmen unter die Hinzuverdienstgrenze zu senken und „den Rest“ über Verpachtung zu gestalten. Denn solange der Rentner landw. Unternehmer ist, werden die Pachteinnahmen als Zuverdienst angerechnet, wenn sie steuerlich LuF-Einkünfte sind.4
Bedenken sollten Rentner in jedem Fall, dass sie als Gesellschafter immer zivilrechtlicher Vollhafter bleiben.
Um sozial-, steuer- u. zivilrechtliche Fallen zu vermeiden, sollten Betroffene sich deshalb gut beraten lassen! In manchen Fällen kann auch die Verpachtung bzw. Übergabe des Betriebes die bessere Lösung sein.