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Hochwasser-Schäden: So hilft das Finanzamt mit

Lesezeit: 2 Minuten

Die Hochwasserschäden sind groß. Neben den Soforthilfen haben daher der Bund und die betroffenen Länder Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen steuerliche Erleichterungen beschlossen.


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Für die Flutopfer gelten u.a. folgende Regelungen, wie Steuerreferent Simon Beyme vom Deutschen Bauernverband (DBV) erklärt:


  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutzten Wohnhäusern und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.
  • Die Kosten der Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter werden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt, wenn Sie mit der Wiederherstellung in den nächsten drei Jahren beginnen und die bisherigen Buchwerte fortführen. Bei Gebäuden gilt in der Regel eine Höchstgrenze von 45 000 €, inklusive möglicher Entschädigungen.
  • Bei Aufwendungen, die nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als Ersatzherstellung eingestuft werden, sind Sonderabschreibungen möglich. Zusätzlich zur normalen Abschreibung können Sie beim Wiederaufbau zerstörter Betriebsgebäude bis zu 30 % und bei der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter bis zu 50 % der Kosten im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren abschreiben.
  • In begründeten Fällen bei sehr hoher, nicht sofort finanzierbarer Ersatzherstellung bzw. -beschaffung können die Finanzämter die Bildung steuerfreier Rücklagen von bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten und maximal 200 000 € pro Jahr genehmigen.
  • Die Kosten der Beseitigung von Schäden an Grund und Boden sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Gleiche gilt für die Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sowie das Wiederanpflanzen zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Dauerkulturen.
  • Daneben können u.a. fällige Steuern gestundet und bis zu 50 % der Grundsteuer auf Antrag erlassen werden. Die genauen Details kennt Ihre Buchstelle bzw. Ihr Steuerberater.

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