Sie wollen Ihre Geschwister frühzeitig abfinden, damit die später auf Ihren Pflichtteil verzichten? Das sollten Sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes nochmals genau überlegen.
Denn bislang war der Fiskus davon ausgegangen, dass auch dann, wenn der Hoferbe die Abfindung zahlt, diese wie eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder behandelt wird. Das hieß, der Beschenkte durfte einen Freibetrag von 400000 € in Anspruch nehmen.
Nun haben die Richter am Bundesfinanzhof aber entschieden: Für Abfindungen gilt der gleiche Freibetrag wie für Schenkungen zwischen Geschwistern.
Hierzu ein Beispiel: Angenommen, Sie zahlen Ihrem Bruder 70000 € als Abfindung. Hat er Steuerklasse II, steht ihm jetzt nur noch der Freibetrag von 20000 € zu wie ihn der Fiskus für Schenkungen unter Geschwistern gewährt. Ihr Bruder muss somit noch 50000 € versteuern.
Tipp: „Anders sieht es aus, wenn Ihr Bruder erst nach dem Tod der Eltern gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichtet. Dann könnte er den höheren Freibetrag von 400000 € in Anspruch nehmen“, rät Felix Reimann von der wetreu Alfred Haupt KG Münster (Bundesfinanzhof, Az.: II R 25/15).