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Hofaufgabe: Tipps für ein Ende ohne Schrecken

Lesezeit: 7 Minuten

Wer seinen Betrieb einstellt und diesen dem Nachwuchs überlässt, sollte erst seine Schulden abbauen und dann die Übergabe einleiten. Sonst kassiert der Fiskus mit.


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Kein Hofnachfolger, hohe Schulden und das Rentenalter in Sichtweite. Unter diesen Vorzeichen sehen viele Landwirte oft nur einen Ausweg: aufgeben. Um sich nicht auch noch mit der Sanierung des Hofes herumplagen zu müssen, übergeben nicht wenige den Betrieb, inklusive der Verbindlichkeiten, ihren Kindern. Im Gegenzug muss der Nachwuchs sich z.B. um die Pflege kümmern, den Eltern Altengeld zahlen und die Schulden abbauen.


Die Methode ist für Sie als Altenteiler bequem. Es gibt aber eine schlechte Nachricht: Die Hofübergabe kann zum Steuerfiasko für die nachfolgende Generation werden. Die gute Nachricht: Damit der Reibach des Finanzamtes möglichst gering ausfällt, müssen Sie lediglich am Ablauf der Hofübergabe etwas ändern. Erst sollten Sie Schulden abbauen und dann den Betrieb Ihren Kindern überschreiben. Alternativ kann sich auch Ihr Nachwuchs um die Sanierung kümmern, dann aber in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung. Wer sich an dieses Drehbuch hält, kann nämlich einige Steuervorteile nutzen und so dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Dazu ein Beispiel:


Die Nerven liegen blank


Zu viele Probleme, zu viele Schulden: Die Nerven liegen bei Milchviehhalter Heiner Maschmeier und seiner Ehefrau Kathrin blank. Obschon sie sehr sparsam gelebt haben, war der Schuldenberg des Betriebes im Laufe der Jahre immer größer geworden. Rücklagen hatten die beiden nicht bilden können und sowohl der Sohn als auch die Tochter entschieden sich für eine außerlandwirtschaftliche Ausbildung.


Dabei war Heiner Maschmeier vor 15 Jahren noch voller Tatendrang. Er hatte seinen Milchviehbetrieb von 30 auf 100 Kühe aufgestockt, alte Gebäude zu einem Boxenlaufstall umgebaut und 5 ha Ackerland gekauft. Über Eigenkapital verfügte er zwar nicht. Sein Businessplan überzeugte die Bank trotzdem, weshalb sie ihm großzügige Kredite gewährten.


Die niedrigen Milchpreise und überdurchschnittlich viele Euterentzündungen, Klauen- sowie Stoffwechselerkrankungen durchkreuzten seinen Plan. Statt der erhofften Gewinne klaffte Jahr für Jahr ein Minus in der Jahresbilanz. Im Sog der Schuldenspirale waren die Verbindlichkeiten auf 700000 € angewachsen.


Hohe Steuern für den Erben


Die Maschmeiers fühlen sich zunehmend überfordert, übertragen daher der Tochter den Betrieb. Im Gegenzug soll sie sich um den Schuldenabbau kümmern, die Pflege ihrer Eltern organisieren, diesen monatlich 1500 € Altenteilgeld zahlen und ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Der Sohn verzichtet freiwillig auf seine Ansprüche, weil er weiter weg wohnt und sich nicht um seine Eltern kümmern kann.


Nachdem ihr der Hof übergeben wurde, verkauft die Tochter den zum Hof gehörenden Wald, 10 ha Acker- und Grünlandfläche sowie die Maschinen und das Inventar. Mit den Erlösen will sie die Schulden tilgen. Die restlichen 25 ha, inklusive der Zahlungsansprüche, verpachtet sie an Nachbarn, um damit unter anderem die Altenteilleistungen für die Eltern zu stemmen.


Soweit so gut. Im Nachgang präsentiert das Finanzamt der Tochter allerdings eine unangenehme Rechnung: Für die Flächen hat sie mit 40000 €/ha einen guten Preis aushandeln können. In der Buchführung des Vaters waren die Grundstücke dagegen mit 20000 € pro Hektar zugeordnet. Durch den Verkauf hat die Tochter somit einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 200000 € (20000 €x10 ha) aufgedeckt. Das gleiche Problem taucht auch beim Verkauf des Waldes auf. Hier sind es 75000 € Gewinn.


Die Tochter muss nun auf einen Schlag 275000 € versteuern. Für Summen in dieser Höhe verlangt der Staat den Spitzensteuersatz von rund 50% (inkl. aller Nebenabgaben) bzw. in unserem Beispiel 137500 €. Geld, das die Maschmeiers eigentlich dringend für die Schuldentilgung benötigt hätten.


Nutzen Sie Ihre Steuervorteile!


Die Rechnung des Finanzamtes wäre deutlich kleiner ausgefallen, wenn der Senior vor der Hofübergabe selbst die Flächen verkauft hätte bzw. die Tochter in seinem Namen und auf dessen Rechnung. Denn dann hätten die Maschmeiers einige Steuerersparnisse nutzen dürfen:


  • Freibetrag: Wenn Sie 55 Jahre alt oder älter sind, können Sie einmalig bei einer Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes einen steuerfreien Veräußerungsgewinn von 45000 € in Anspruch nehmen. Nur der Betrag, der diese Grenze übersteigt, ist steuerpflichtig. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Den Freibetrag dürfen Sie nur nutzen, wenn der Veräußerungsgewinn eine Grenze von 136000 € nicht überschreitet.16


Für den Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen kann Heiner Maschmeier den Freibetrag daher nicht beanspruchen. Anders sieht es beim Verkauf des Forstbetriebes aus. Hier beträgt der Veräußerungsgewinn 75000 €, von dem er 45000 € abziehen darf. Am Ende der Rechnung bleibt daher „nur“ noch ein steuerpflichtiger Gewinn von 30000 €.


  • Verluste: Wenn Sie Verluste in dem Jahr, in dem sie entstanden sind oder im Jahr davor nicht nutzen können, dürfen Sie sich diese für die kommenden Jahre aufbewahren. Mit dem „vorgetragenen Verlust“ können Sie dann in Zeiten, in denen Sie besser verdienen, Ihre zu versteuernden Einkünfte senken. Lesen Sie dazu auch den Kasten „Verlustvorträge“ auf der nächsten Seite. Insgesamt hat das Finanzamt den Maschmeiers im Laufe der Zeit Verlustvorträge von rund 200000 € bestätigt. Mit diesem Betrag kann der Vater daher den Veräußerungsgewinnen von 200000 € aus dem Flächenverkauf vollständig neutralisieren. Folge: Mit dem Freibetrag und den Verlustvorträgen zusammen hätten die Maschmeiers anstatt 137500 € weniger als 15000 € Steuern an den Staat abdrücken müssen.18


Nicht den Hof komplett aufgeben!


Nachdem die Altlasten beseitigt sind, steht die eigentliche Hofübergabe an. Auch hier muss die Tochter keine hohen Steuerzahlungen fürchten – wenn sie geschickt alle Steuervorteile zu ihren Gunsten ausnutzt:


  • Altenteilleistungen: Die Altenteilzahlungen an ihre Eltern kann die Tochter als Sonderabgaben absetzen. Vorausgesetzt, sie erzielt mit dem Hof weiter Einnahmen und kann mit diesen die Altenteilzahlungen stemmen – ohne dass es zu einer Querfinanzierung aus ihrem Privatvermögen oder anderen Einkünften kommt.21


Um Einnahmen mit dem Betrieb zu erzielen, muss die Tochter den Hof nicht zwingend aktiv bewirtschaften. Es reicht aus, wenn sie diesen verpachtet und mit der Pacht den Verpflichtungen ihren Eltern gegenüber nachkommt (BFH, Urteil vom 30.10.2018, Az.: X R 40/17).


  • Erbschaftsteuer: Um diese muss sich die Tochter ebenfalls nicht sorgen. Vorausgesetzt: Sie behält den Hof in ihrem landwirtschaftlichen Vermögen. Denn dann kann sie entweder 85oder 100% des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von der Erb- bzw. Schenkungsteuer befreien lassen. Zu dem verschonbaren Vermögen zählt im Übrigen nicht das Betriebsleiterhaus samt Grundstück (nicht-verschonbares Vermögen).23


Die Steuerfreiheiten sind allerdings an Auflagen gebunden: Wenn die Tochter sich für die 85%-ige Befreiung entscheidet, darf sie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen fünf Jahre lang nicht verkaufen, verschenken oder außerlandwirtschaftlich nutzen. Bei einer 100%-igenSteuerverschonung muss sie den Hof mindestens sieben Jahre lang im landwirtschaftlichen Vermögen behalten.


Bei einem Betrieb, der mehr als fünf Fremdmitarbeiter beschäftigt, wird es komplizierter. Denn dann müsste sie nicht nur den Hof mindestens fünf oder sieben Jahre lang als landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen, sondern dürfte auch nicht im großen Stil Arbeitsplätze abbauen.


Die Tochter entscheidet sich in unserem Beispiel für die 100%-Methode. Für die Betriebsleiterwohnung muss sie zwar theoretisch Steuern zahlen. Allerdings kann sie ihren persönlichen Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer-Freibetrag nutzen. Wenn Eltern ihren Kindern etwas schenken, liegt dieser bei 400000 € je Elternteil. Sie muss daher gar keine Schenkungsteuer zahlen.


  • Unterschiedliche Steuersätze: Mit 55000 € erzielt die Tochter zwar ein gutes Jahreseinkommen, muss aber auch entsprechend viel Einkommensteuer an den Staat abdrücken. Die Altenteilzahlungen kommen ihr daher wie gerufen, da sie diese als Sonderausgaben steuermindernd absetzen kann.27


Die Eltern müssen die Altenteilzahlungen als wiederkehrende Bezüge in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Allerdings ist ein Einkommen von bis zu 17000 € bei Zusammenveranlagten von der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Mit 1500 €/Monat bzw. 18000 €/Jahr (plus Altersrente abzüglich der Freibeträge) liegen die Maschmeiers nur leicht über der Freigrenze. Sie zahlen daher kaum Steuern.


Vergleicht man die Steuerersparnis der Tochter durch das Absetzen der Altenteilzahlungen mit der Steuerlast der Eltern, bleibt unterm Strich eine Ersparnis von 10000 €/Jahr.


diethard.rolink@topagrar.com


Unser Autor


Steuerberater Walter Stalbold, wetreu Alfred Haupt-KG, Münster

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