Die Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes geht nicht automatisch durch die Aufgabe der Bewirtschaftung oder wegen unrentabler Bewirtschaftung verloren.Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG)in zwei strittigen Erbfällen betont.Die Richter entschieden, dass ein Betrieb weiterhin im Sinne der Höfeordnung vererbt wird,solange er eine betriebliche Einheit bildet und in Zukunft wieder bewirtschaftet werden kann. Im ersten Fall hatte der verstorbene Landwirt 2 1/2 Jahre vor seinem Tod die Bewirtschaftung vollständig aufgegeben.Rund 12 ha Eigentumsflächen und ca.60 000 kg Milchreferenzmenge hatte er auf 10 Jahre verpachtet mit der Möglichkeit der Rücknahme bei Wiederaufnahme der Bewirtschaftung (Az:10 W 4/98). Im zweiten Fall bewirtschaftete der Verstorbene vor seinem Tod nur noch knapp 2 ha.Die restlichen 34 ha waren verpachtet,aber längstens bis zum Jahr 2002 (Az:10 W 2/98). Die Richter entschieden in beiden Fällen,dass die betriebliche Einheit noch besteht.Die Hofstellen seien baulich weitgehend intakt oder könnten wiederhergestellt werden.Das veraltete Betriebsinventar könne ersetzt werden und die Flächen bzw.Quoten seien nicht längerfristig verpachtet. Die Richter betonten außerdem,dass die Hofeigenschaft nicht durch eine unrentable Bewirtschaftung verloren gehe,sondern nur durch endgültige Auflösung der Betriebseinheit.
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