Lichtblick für Betriebe mit Futterhandelsgesellschaften: Eine Klage gegen die Anwendung des umstrittenen Erlasses der Oberfinanzdirektion aus NRW könnte mehr Erfolg haben, als zunächst gedacht.
Einer der bekanntesten Umsatzsteuer-Experten Deutschlands, Prof. Dr. Hans Nieskens aus Freising, hat sich zu dem Erlass geäußert und kommt zu dem Urteil: Die Versorgung der Tiere durch eine Futterhandelsgesellschaft stellt – entgegen der Auffassung der Verwaltung – eine einheitliche und steuerbegünstigte Lieferung von Futtermitteln dar. Auch wenn sich die Fütterung im Bruchteilseigentum befindet, ändere das nichts am Ergebnis.
Betroffen sind Landwirte in Nordrhein-Westfalen, auf deren Hofstellen mehrere, eigenständige Mastbetriebe angesiedelt sind. In diesen Fällen werden die einzelnen Betriebe oft von einer gewerblichen Futterhandelsgesellschaft versorgt. Normalerweise verlangt das Finanzamt für Futterlieferungen 7 % Umsatzsteuer. Aus Sicht der Finanzverwaltung liefern die Gesellschaften aber nicht nur Futter an die Betriebe, sondern übernehmen auch Teile des Futtermanagements. Daher verlangt der Fiskus nun 19 % Umsatzsteuer auf das gesamte Entgelt von der Handelsgesellschaft. Den Betroffenen stehen nun möglicherweise horrende Steuerforderungen ins Haus. Sie können aber Einspruch erheben. Wenn dieser vom Finanzamt abgelehnt wird, kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.
Die Kosten dafür trägt zunächst die Futterhandelsgesellschaft. Wenn die Richter jedoch die Auffassung des Finanzamtes nicht teilen, erhalten die Kläger ihre Umsatzsteuermehrbelastung zurück.
Möglicherweise nimmt die Finanzverwaltung die Kritik von Prof. Nieskens aber auch zum Anlass und erlässt eine Übergangsregelung. Dann greift die Verfügung möglicherweise erst ab dem 1. 7. 2016. Oder aber der Fiskus hebt die Verfügung ganz auf.