Ab 2021 dürfen Sie im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) nicht wie bisher nur 40%, sondern voraussichtlich 50% Sofortabzug für eine künftige Investition steuermindernd absetzen. Das sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes vor. Die Änderungen müssen zwar noch vom Bundestag und -rat beschlossen werden (Redaktionsschluss 10.12.). Experten rechnen allerdings nicht mehr mit großen Änderungen.
Einen IAB dürfen Sie bisher zudem nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu 90% in Ihrem Betrieb nutzen. Diese Grenze soll auf 50% sinken. Neu ist außerdem, dass künftig nur Betriebe einen IAB bilden können, die eine Gewinngrenze von 200000 €/Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125000 €).
Personengesellschaften dürfen ab 2021 einen IAB nur dort steuerlich geltend machen, wo sie das Wirtschaftsgut auch später anschaffen und einsetzen: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.
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Ab 2021 dürfen Sie im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) nicht wie bisher nur 40%, sondern voraussichtlich 50% Sofortabzug für eine künftige Investition steuermindernd absetzen. Das sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes vor. Die Änderungen müssen zwar noch vom Bundestag und -rat beschlossen werden (Redaktionsschluss 10.12.). Experten rechnen allerdings nicht mehr mit großen Änderungen.
Einen IAB dürfen Sie bisher zudem nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu 90% in Ihrem Betrieb nutzen. Diese Grenze soll auf 50% sinken. Neu ist außerdem, dass künftig nur Betriebe einen IAB bilden können, die eine Gewinngrenze von 200000 €/Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125000 €).
Personengesellschaften dürfen ab 2021 einen IAB nur dort steuerlich geltend machen, wo sie das Wirtschaftsgut auch später anschaffen und einsetzen: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.