Großinvestoren verfügen über immer mehr Agrarflächen in Deutschland. Nach einer Studie des Thünen-Instituts (TI) sind in ausgewählten Kreisen Ostdeutschlands in den vergangenen zehn Jahren rund ein Fünftel der Agrarflächen, die den Besitzer gewechselt haben, über sogenannte „share deals“ auf die neuen Eigentümer übergegangen.
Darin seien andere Flächenkäufe z.B. über den Kauf von Personengesellschaften, noch gar nicht einbezogen. Darauf weist Jobst Jungehülsing vom Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber der Nachrichtenagentur AgE hin. „Das ist ein EU-weites Problem“, ist Dr. Hermann Onko Aeikens, Staatssekretär im Bundeslandwirtschaftsministerium überzeugt. Aeikens sieht daher grundsätzlichen Bedarf für ein neues Bodenrecht. Brüssel unterstütze den Bund in dieser Frage, betont der Staatssekretär. Die Mitgliedstaaten dürften den Bodenmarkt regulieren, weil Agrarland „ein besonderes Gut“ sei, hatte die Kommission Ende Oktober in einer Mitteilung festgestellt. Sie dürfen dabei allerdings nicht den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beschränken.
Ein Eingriff in Bodenverkäufe ist nach Ansicht der Kommission dann geboten, wenn dadurch z.B. die rentable Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt wird und dies einer positiven Entwicklung der Ländlichen Räume dient.
Bei der Gesetzgebung müssen die Mitgliedstaaten folgende Punkte beachten:
- Der behördliche Genehmigungsvorbehalt, ein Vorkaufsrecht für Landwirte, Preiskontrollen, die Festlegung von Erwerbsobergrenzen und Vorrechte für ortsansässige Käufer sind bei entsprechender Ausgestaltung zulässig.
- Problematisch sind dagegen die Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung und zum Wohnen auf dem eigenen Grundstück, der Nachweis einer landwirtschaftlichen Qualifikation und das Verbot Agrarflächen an juristische Personen zu verkaufen.
Diese rechtliche Auslegung der Kommission mache es nicht leichter, für einen agrarstrukturell verträglichen Bodenmarkt zu sorgen, kommentiert Aeikens das Papier der Kommission. Die Hinweise sind für die Mitgliedstaaten aber nicht bindend. Es handelt sich um Leitlinien.