Gute Nachrichten für alle, die für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 noch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden wollen: Möglicherweise dürfen Sie sich rückwirkend nicht nur 40%, sondern sogar 50% Sofortabzug sichern. Bislang geht das allerdings nur aus einem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor, dem Bundestag und -rat noch zustimmen müssen. Warten Sie daher mit dem Abschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis endgültige Klarheit herrscht.
In dem Entwurf sind allerdings auch ein paar schlechte Nachrichten enthalten:
Künftig sollen nur Betriebe einen IAB bilden dürfen, die eine Gewinngrenze von 150000 € pro Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125000 €). Da die Gewinne schwanken, bedeutet dies: In einem Jahr dürfen Sie den IAB bilden, in einem anderen nicht.
Personengesellschaften sollen künftig einen IAB nur dort steuerlich geltend machen können, wo das Wirtschaftsgut auch später angeschafft und eingesetzt werden soll: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Regelung für die Personengesellschaften greift aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021. Ralf Stephany,
PARTA Steuerberatungsgesellschaft Bonn
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Gute Nachrichten für alle, die für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 noch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden wollen: Möglicherweise dürfen Sie sich rückwirkend nicht nur 40%, sondern sogar 50% Sofortabzug sichern. Bislang geht das allerdings nur aus einem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor, dem Bundestag und -rat noch zustimmen müssen. Warten Sie daher mit dem Abschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis endgültige Klarheit herrscht.
In dem Entwurf sind allerdings auch ein paar schlechte Nachrichten enthalten:
Künftig sollen nur Betriebe einen IAB bilden dürfen, die eine Gewinngrenze von 150000 € pro Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125000 €). Da die Gewinne schwanken, bedeutet dies: In einem Jahr dürfen Sie den IAB bilden, in einem anderen nicht.
Personengesellschaften sollen künftig einen IAB nur dort steuerlich geltend machen können, wo das Wirtschaftsgut auch später angeschafft und eingesetzt werden soll: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Regelung für die Personengesellschaften greift aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021. Ralf Stephany,