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topplus Aus dem Heft

Ist die Garantie von PV-Anlagen bei Herstellerpleite hinfällig?

Lesezeit: 2 Minuten

Unsere Photovoltaikanlage ist seit 2002 am Netz. Im Jahr 2003 hat die Anlage 30000 kW erzeugt. Mittlerweile produziert sie bei gleicher Sonneneinstrahlung 20000 kW, also nur 66% der Leistung gegenüber 2003. Beim Kauf der Anlage hat uns der Hersteller 25 Jahre Garantie auf 80% der Ausgangsleistung der Module gegeben. Zwischenzeitlich hat er 18 Module ausgetauscht, trotzdem ist die Leistung noch unter 80%.


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Mittlerweile ist der Hersteller nicht mehr am Markt. Wer ist für die Garantie zuständig?


Mittlerweile ist der Hersteller nicht mehr am Markt. Wer ist für die Garantie zuständig?


Sie können nur von der Gesellschaft, die eine Garantie gegeben hat, eine Garantie einfordern. Existiert die Gesellschaft nicht mehr, laufen Ihre Garantieansprüche ins Leere. Häufig ist es so, dass dieselben Personen unter annähernd demselben Namen eine neue Gesellschaft gründen und den Geschäftsbetrieb fortführen. Da es eine andere Gesellschaft ist, kann diese leider nicht für die Garantieansprüche der alten Gesellschaft belangt werden.


Achtung: Sie haben einige Module austauschen lassen. Bei Photovoltaik-Anlagen gilt jedes Modul als eigenständige Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Anlage. Das bedeutet, wenn Sie ein Modul austauschen, gilt das neue Modul grundsätzlich als Neuanlage. Damit verlieren Sie für das neue Modul die hohe EEG-Vergütung und können nur die deutlich geringere Vergütung für weitere 20 Jahre geltend machen. Das EEG erklärt nur ausnahmsweise, dass das neue Modul die alten Vergütungsansprüche übernehmen kann. Wenn ein technischer Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl vorliegt.


Der bloße Leistungsabfall ohne technischen Defekt führt also nicht zwingend dazu, dass Sie die alten Vergütungssätze beibehalten können. RA Dr. Helmut Loibl, Paluka,


Sobola Loibl & Partner, Regensburg

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