Um ihre Jagdhunde auszubilden, benutzten Jäger mit ihren Pkw einen Feldweg, der mit einem Schild „Durchfahrt verboten – landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet war. Daraufhin verhängte der Landkreis gegen die Betroffenen jeweils eine Geldbuße von 20 €.
Das wollten die Jäger aber nicht auf sich sitzen lassen und klagten. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle gaben ihnen recht: Die Durchfahrt sei erlaubt, auch wenn der Weg nur für den „landwirtschaftlichen Verkehr“ freigegeben sei. Denn auch Fahrten im Rahmen der Jagdausübung oder Hundeausbildung zählten zum landwirtschaftlichen Verkehr (Az.: 322 SsRs 154/14).