Nach einer neuen Regelung müssen Jagdgenossenschaften ab 2017 eine Umsatzsteuererklärung abgeben und von der vereinnahmten Jagdpacht 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt ab-führen.
Der Gesetzgeber hat jedoch für bestehende Genossenschaften eine Übergangsfrist eingeräumt, sodass diese bis zum 31.12.2020 weiterhin die bisherigen Steuerregeln anwenden können. Dazu müssen sie eine sogenannte Optionserklärung einmalig und formlos bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Die Erklärung muss dem Finanzamt allerdings bis spätestens zum 31.12.2016 vorliegen.
Ein entsprechendes Musterschreiben und weitere Informationen finden Sie unter www.topagrar.com/heft+
Von der Umsatzsteuer verschont bleiben grundsätzlich nur Genossenschaften, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, das heißt, ihr Jahres-umsatz darf 17500 € nicht übersteigen. Dennoch sollten auch diese sicherheitshalber aktiv werden und eine entsprechende Erklärung abgeben.
Für Verpächter von Eigenjagdbezirken ändert sich nichts, diese müssen generell von den Pachteinnahmen 19% Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.
Jochen Nölle, Steuerberater, wetreu Alfred Haupt GmbH, Soest