Seit 2013 können Grundeigentümer für Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, einen Befriedungsantrag stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Erste Urteile zeigen, dass die Jagdbehörden verpflichtet sind, die Anträge zu genehmigen, so lange die angeführten Gründe nicht völlig unglaubwürdig sind, berichtet Rechtsanwalt Thies aus Hamm.
In einem Urteilsfall wollte ein Landwirt die Jagd auf seinen Grundstücken verbieten. Tiere seien Mitgeschöpfe, deren Leben und Wohlbefinden zu schützen seien, argumentierte er. Das Verwaltungsgericht Minden gab dem Antrag statt. Die Tatsache, dass er selbst Pferde und Rinder halte, stehe dem nicht entgegen. Das Töten im Schlachthof erfolge unter anderen Bedingungen als bei der Jagd. Zudem verfolge der Grundeigentümer sein Anliegen ernsthaft und sei bereit, die mit der Befriedung verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Gegenüber der Jagdgenossenschaft sei er nämlich zu Schadenersatz verpflichtet, z.B. wenn die Befriedung zu mehr Wildschäden führt.
Das Jagdverbot entspräche zudem Belangen des Gemeinwohls. Dennoch seien die Befürchtungen der Jagdgenossen ernst zu nehmen, das Jagdverbot könne die Wildschadensproblematik verschärfen. Wenn nötig, könne die Jagdbehörde eine beschränkte Jagdausübung anordnen oder die Befriedung widerrufen (Az.: 8 K 1480/15).