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Jagd: So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten

Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie die Aufwendungen, die bei der Jagd entstehen, als Betriebsausgaben geltend machen, zeigt Steuerberater Dr. Richard Moser, Göttingen.


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Meist ist die Jagd ein Minusgeschäft. Die Einnahmen übersteigen nur selten die Aufwendungen. Profitieren können Sie allerdings steuerlich, indem Sie die Jagdkosten als Betriebsausgaben absetzen und so Ihre zu versteuernden betrieblichen Gewinne schmälern.


Damit das geht, müssen Sie sicherstellen, dass die Jagd „im Rahmen“ Ihres landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt wird. Je nachdem, ob Sie eine Eigenjagd betreiben oder Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sind, gelten dafür unterschiedliche Regeln.


Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Flächen von mindestens 75 ha, die im Eigentum einer Person sind. In Bayern gilt eine höhere Grenze von ca. 82 ha, im bayerischen Hochgebirge sogar 300 ha und in Brandenburg 150 ha. Alle zusammenhängenden Flächen, die mindestens 150 ha umfassen und keinem Eigenjagdbezirk angehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (= Gemeindejagd). Diese Flächengrenze haben die meisten Bundesländer wie z. B. Sachsen auf 250 ha erhöht. Die Jagdgenossenschaft als Gemeinschaft der Flächeneigentümer verpachtet die Jagd oft an ein oder mehrere Mitglieder.


Eigenjagd:

Bewirtschaften Sie als Eigentümer die Flächen und betreiben auch die Eigenjagd selbst, gehört die Jagd steuerlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Sie können also Jagdkosten wie z. B. die Jagdsteuer geltend machen, müssen allerdings auch die Einkünfte aus z. B. dem Wildbret-Verkauf steuerlich berücksichtigen. Das gilt ebenso auf angrenzenden Flächen, deren Jagd Sie pachten, z. B.


  • wenn Sie diese ebenfalls selbst bewirtschaften oder
  • diese durch behördliche Anordnung dem Eigenbezirk zugeschlagen werden. Letzteres ist vor allem bei Flächen anderer Eigentümer üblich, die innerhalb eines Eigenjagdbezirkes liegen.


Auch wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Eigenjagd pachten, ist von einem Zusammenhang zwischen Jagd und Betrieb auszugehen. Sie können also z. B. die Jagdpachtzinsen als Betriebsausgaben absetzen.


Achtung: Häufig verpachten Betriebsleiter im Vorfeld der Hofübergabe den Betrieb an den Nachfolger, behalten aber die Eigenjagd zurück. Die Folge: Der Zusammenhang zwischen Jagd und Betrieb geht verloren, und weder Vater noch Sohn können die anfallenden Kosten absetzen.


Die bessere Alternative: Der Vater verpachtet Betrieb und Eigenjagd an den Sohn, der den Vater mit der Bejagung beauftragt. So sind die Aufwendungen für die Jagd beim Sohn als Betriebsausgaben absetzbar.


Gemeindejagd:

Als Jagdpächter können Sie die Jagdkosten nur als Ausgaben im landwirtschaftlichen Betrieb steuerlich absetzen, wenn Sie mehr als die Hälfte der Flächen des gepachteten Jagdreviers selbst bewirtschaften. Ob das Eigentums- oder Pachtflächen sind, ist unerheblich. Oft verpachtet die Jagdgenossenschaft nur Teile einer Gemeindejagd, sogenannte Jagdbögen, an einzelne Landwirte. Auch dann gilt: Als Jagdpächter können Sie die Jagdkosten steuerlich absetzen, wenn Sie mehr als die Hälfte der Flächen des Jagdbogens selbst bewirtschaften. Achten Sie also darauf, dass Sie möglichst die Flächen für die Jagd pachten, die Sie überwiegend selbst bewirtschaften.


Hierzu ein Beispiel: Alfons Jäger (Namen geändert) pachtet von seiner Jagdgenossenschaft einen Jagdbogen mit einer Größe von 260 ha. Hiervon bewirtschaftet er selbst 70 ha Eigentums- und 65 ha Pachtfläche. Das ist mehr als die Hälfte der Fläche des Jagdbogens. Daher kann er die Jagdaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.


Verpachtet die Jagdgenossenschaft die Jagd hingegen gemeinsam an mehrere Landwirte, müssen diese selbst für eine Aufteilung untereinander sorgen. Tun Sie dies nicht, sondern betreiben die Jagd als Jagdgemeinschaft mit den anderen Jagdpächtern zusammen, können Sie keinerlei Jagdkosten steuerlich geltend machen. Sorgen Sie daher mit einem schriftlichen Vertrag für eine klare Aufteilung des Jagdrevieres. Achten Sie dabei darauf, dass Sie Jagdpächter für diejenigen Flächen werden, die Sie überwiegend, also zu mehr als der Hälfte, selbst bewirtschaften. Dann können Sie die anfallenden Jagdkosten steuerlich geltend machen.


Ein Beispiel: Die Landwirte Müller, Becker und Dahlers pachten gemeinsam ein Jagdrevier von 760 ha. Sie vereinbaren schriftlich, das Jagdrevier untereinander so aufzuteilen, dass jeder überwiegend selbst bewirtschaftete Flächen bejagt (siehe Übersicht). So beackert z. B. Landwirt Müller 40 ha Eigentums- und 55 ha Pachtfläche innerhalb seines Jagdrevieres, das 180 ha umfasst. Da er damit knapp über die Hälfte der Flächen selbst bewirtschaftet, kann er – wie seine beiden Berufskollegen – sämtliche Jagdkosten steuerlich absetzen.


Tätigt Müller Einnahmen oder Ausgaben gemeinsam mit den anderen Jagdpächtern, muss er diese mit den anderen einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft feststellen. Kosten, die er alleine trägt, kann er hingegen ohne gesondertes Feststellungsverfahren in seiner Bilanz erfassen.


Aufwendungen:

Dazu gehören bei der Jagd vor allem Ausgaben für z.B.


  • Jagdscheingebühren,
  • Jagdsteuer,
  • Jagdhund (z. B. Tierarzt und Futter),
  • Jagdhaftpflichtversicherung,
  • Schutzkleidung,
  • Reviereinrichtung (z. B. Hochsitze und Fallen),
  • Hege (z. B. Wildfütterung),
  • Waffen (AfA und Unterhaltung),
  • Treibjagden,
  • Jagdpacht,
  • Wildschadenersatz,
  • Wildschadenverhütungspauschale.


Steuerlich zu berücksichtigende Einnahmen entstehen z. B. durch die Vergabe von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen oder von Einzelabschüssen und bei der Vermarktung des Wildes.


Der Eigenverbrauch von Wildbret ist als Privatentnahme zu erfassen und mit dem üblichen Marktpreis zu bewerten.


Vorsicht: Bei Betriebsprüfungen lassen sich die Prüfer oft die Abschusslisten vorlegen, um die gemachten Angaben zu kontrollieren.

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