Der Bundesrat hat die Übergangsfrist zur Umsatzsteuerpflicht für Jagdgenossenschaften bis Ende 2024 verlängert. Nun müssen diese erst ab 2025 Umsatzsteuer aus den Verpachtungserlösen abführen. Zwar gelten Jagdgenossenschaften seit 2017 als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, sie konnten aber eine Übergangsfrist nutzen, wenn sie rechtzeitig bis zum 31.12.2016 eine Optionserklärung beim Finanzamt eingereicht hatten. Diese Übergangsfrist sollte ursprünglich Anfang 2023 auslaufen.
Tipp: Die meisten Jagdgenossenschaften erzielen weniger als 22000 € Pachteinnahmen/Jahr. Damit greift die Kleinunternehmerregelung und die Genossenschaften sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie dürfen sich dann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuern erstatten lassen. Die Kleinunternehmerregelung können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.Ralf Stephany, Parta Bonn
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Der Bundesrat hat die Übergangsfrist zur Umsatzsteuerpflicht für Jagdgenossenschaften bis Ende 2024 verlängert. Nun müssen diese erst ab 2025 Umsatzsteuer aus den Verpachtungserlösen abführen. Zwar gelten Jagdgenossenschaften seit 2017 als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, sie konnten aber eine Übergangsfrist nutzen, wenn sie rechtzeitig bis zum 31.12.2016 eine Optionserklärung beim Finanzamt eingereicht hatten. Diese Übergangsfrist sollte ursprünglich Anfang 2023 auslaufen.
Tipp: Die meisten Jagdgenossenschaften erzielen weniger als 22000 € Pachteinnahmen/Jahr. Damit greift die Kleinunternehmerregelung und die Genossenschaften sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie dürfen sich dann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuern erstatten lassen. Die Kleinunternehmerregelung können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.Ralf Stephany, Parta Bonn